... Du musst klären (Bauamt, Architekt, ?) / wissen, welches Baugesetz und vor allem vorrangig, ob für dein Gebiet ein
konkreter Bebauungsplan besteht - und was der dort für Festsetzungen enthält.
Kenne mich in Ö nicht aus, aber für
Salzburg gibt es ein generelles
"Bebauungsgrundlagengesetz" (BGG) (Achtung. vorrangig ist aber der konkrete Bebauungsplan für Eugendorf, schau mal auf die Seite deiner Gemeinde...):
Die "Baufluchtlinie" ist ja in eurem Raumordnungsgesetz - Raumordnungsgesetz , dort § 55, allgemein definiert.
Im BBG für Salzburg heißt es in § 25 z.B. zu den Abständen:
(2) Soweit nicht durch die im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsgrundlagen Bestimmungen über die Lage der Bauten im Bauplatz vorgesehen sind und soweit nicht durch andere Rechtsvorschriften ein größerer Abstand der Bauten zu den Grenzen des Bauplatzes oder der Bauten zueinander vorgeschrieben ist, gelten hinsichtlich der Lage der Bauten im Bauplatz die nachstehenden Bestimmungen.
(3) Für den Abstand der Bauten von der Grundgrenze gegen die Verkehrsfläche gilt die Baufluchtlinie oder die Baulinie. Im übrigen müssen die Bauten im Bauplatz so gelegen sein, daß ihre Fronten von den Grenzen des Bauplatzes jeweils einen Mindestabstand im Ausmaß von Dreiviertel ihrer Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe, jedenfalls aber von 4 m, haben. Grenzt der Bauplatz an Flächen an, die ihrer Bodenbeschaffenheit nach nicht bebaubar sind (Gewässer, Böschungen u. dgl.), vermindert sich dieser Abstand um die Hälfte der Breite dieser Flächen, nicht jedoch unter 4 m. Die Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe ist an der jeweiligen Front vom gewachsenen Gelände aus zu berechnen. Nicht als oberste Dachtraufe gelten hiebei Traufen von bloß geringfügiger Länge, die keinen negativen Einfluß auf die sonst gegebenen Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse ausüben (Traufen von Krüppel- oder Schopfwalmen).
(4) Im Bauplatz muß jeder Bau von einem anderen einen Abstand von mindestens der Summe ihrer nach Abs. 3 vorgeschriebenen Grenzabstände haben. Dabei gelten die im § 58 lit a Raumordnungsgesetz 2009 angeführten Gruppen von Bauten sowie gekoppelt errichtete Bauten (§ 58 lit b Raumordnungsgesetz 2009) als ein Bau. Diese Mindestabstandsbestimmung gilt nicht für eingeschossige Nebenanlagen, die zu Wohnbauten gehören und dem Bedarf der Bewohner dienen.
(..)
7a) Zu Wohnbauten gehörige und dem Bedarf der Bewohner dienende eingeschossige Nebenanlagen können im Bauplatz auch innerhalb des seitlichen Mindestabstandes oder vor der Baufluchtlinie errichtet werden, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:
1.
Die Lage der Nebenanlagen (für Fahrräder, Abfallbehälter und Altstoffcontainer sowie Garagen oder überdachte Kraftfahrzeug-Abstellplätze) darf nicht zu einer Festlegung gemäß § 53 Abs 2 Z 12 bzw 16 Raumordnungsgesetz 2009 im Widerspruch stehen.
2.
Der Abstand zwischen den äußersten Teilen des Baus und der Bauplatzgrenze muss mindestens 2 m betragen, wenn die Nachbarn nicht einer Unterschreitung dieses Abstandes ausdrücklich zustimmen und nicht durch andere Rechtsvorschriften ein größerer Abstand vorgeschrieben ist.
3.
Die Seitenlänge der Nebenanlage (einschließlich Dachvorsprünge) darf an der dem Nachbargrundstück zugewandten Seite 4 m, von Garagen oder überdachten Kraftfahrzeug-Abstellplätzen aber 7 m, nicht überschreiten. In solchen Garagen oder überdachten Kraftfahrzeug-Abstellplätzen dürfen sich – vorbehaltlich der bautechnischen Anforderungen – im untergeordneten Ausmaß auch Räume befinden, die sonstigen Zwecken derartiger Nebenanlagen dienen.
4.
Die Traufenhöhe darf höchstens 2,5 m, die Firsthöhe höchstens 4 m betragen. Kommt der First in einem Abstand von weniger als 3,5 m zur Bauplatzgrenze zu liegen, darf seine Höhe die gedachte Linie zwischen der höchstzulässigen Traufe zur Bauplatzgrenze und dem höchstzulässigen First in 3,5 m Entfernung nicht überschreiten. Diese Begrenzungen gelten nicht, wenn der Nachbar ihrer Überschreitung ausdrücklich zustimmt. Und:
5.
Von dieser Bestimmung darf für denselben Bauplatz an der betreffenden dem Nachbargrundstück zugewandten Seite noch nicht Gebrauch gemacht worden sein. Dies gilt auch als gegeben, wenn ein oder mehrere Bauten einschließlich Nebenanlagen an dieser Seite bereits im seitlichen Mindestabstand stehen oder auf Grund einer gemäß Abs 8 bereits erteilten Ausnahme noch errichtet werden können.
(...)
****
Nochmals: Das oben ist nur ein Beispiel für Salzburg.
Schau in deinen Bebauungsplan!
Und schwierig wird es mit den 4m Baufluchtlinie im Norden.
Denn § 55 I Raumordnungsgesetz für Salzburg (Raumordnungsgesetz) sagt als Grundsatz:
Baufluchtlinien, Baulinien; Baugrenzlinien; Situierungsbindungen
§ 55
(1) Die
Baufluchtlinie ist jene Linie, die durch oberirdische Bauten gegen die Verkehrsfläche hin nicht überschritten werden darf.
(..)
Ausnahme aber ggf. im Bebauungsplan für Eugendorf - z.B. wie über eine Regelung in § 25 Ziffer 7a) BBG Salzburg, siehe oben...