"Sein Meterriss ist deckungsgleich mit unserem. Und die Höhenlagen wurden schriftlich durchgegeben. Er hat sich nicht an seinen eigenen Meterriss gehalten.
Wie viel Abweichung, und nach welcher Norm, ist für die Höhenlage zulässig?"
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Nun, da gibt DIN 18560 Teil 1 Tab. 1 "Estrichdicken" Auskunft.
In dem Leistungsverzeichnis "Estricharbeiten" wurde ja eine Estrich-Nenndicke angegeben. Die gibt im übrigen der Planer vor.
Schauen wir auf die vorgenannte Tabelle 1, so erkennen wir beispielsweise bei einer Nenndicke für nicht beheizbare Estriche eine (im Wohnungsbau übliche) Nenndicke von 45mm.
Der kleinste Einzelwert beträgt dort 40mm, es ist damit eine Differenz von 5mm.
Die Mindestdicke hat zwar in erster Linie etwas mit der Tragfähigkeit der Lastenverteilungsschicht zu tun, dennoch können wir den Grundgedanken für das Problem in Deinem Hause für uns beanspruchen, wenn es um Mindestdicken (und damit die kleinste EInbaudicke) geht..
Zu der Nenndickenvorgabe kommt nun noch der Hinweis (an den Estrichleger), welche Höhenlage er einzuhalten hat.
Die Mindestdicke eines Estrichs wird damit durch DIN 18560-1 vorgegeben, aber es gibt keine normative Vorgabe bezüglich der Maximaldicke.
Diese ergibt sich meistens erst nach einem Nivellment (Aufgabe: Estrichleger), damit er später Mehrdicken/Mehrverbrauch abrechnen kann.
Die an den Estrichleger gerichtete Höhenangabe gegenüber dem verbindlichen Meterriss ist letztlich das Entscheidende!
Angenommen, der Estrich wurde nachweislich zu tief eingebaut. Wie geht es weiter?
Nun, es ergeht eine schriftliche Mängelrüge seitens des Auftraggebers an den Auftragnehmer (hier: Estrichleger) mit der Auffordernung zur Nachbesserung innerhalb eines Zeitraum X.
Das wird der Estrichleger üblicherweise erst einmal prüfen, ob tatsächlich eine falsche Höhe vorliegt.
Angenommen, es wurde zu niedrig eingebaut, wird er wahrscheinlich die notwendige Mehrdicke nicht selber ausführen (wollen), sondern dem Folgegewerk (Bodenleger) gegen Kostenübernahme überlassen. Der übernimmt dann die Aufspachtelung, die allerding -je nach Höhendifferenz- nicht zwangsläufig auch flächig erfolgen muss. Meist reicht es, wenn an den Bauteilübergängen (das wäre hier von einem Raum in den anderen) angeglichen wird.
So wird es in der Praxis meist gemacht.
Eine Alternative gibt es noch:
Angenommer, der Estrich wurde in jedem Raum zu niedrig eingebracht, dann kann man mit Ausnahme zum Hauptflur (bei Mehrparteienhäusern) oder dem Haupteingang (bei einem Einfamilienhaus) den Estrich auch nur dort anspachteln, wo wir auf Zwangspunkte stoßen. Das wäre beispielsweise die Hauseingangstür.
Verfügt das Haus bzw. die Wohnung allerdings über eine Treppenanlage zu den oberen Geschossebenen, sieht die Sache wieder ganz anders aus, da die Antrittshöhe der Treppenstufen auf das korrekte Höhenmaß des Estrichs ausgerichtet wurde (in dem Fall wäre die Antrittshöhe der ersten Stufe größer als die Folgestufen; das ginge garnicht!).
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Du erkennst vielleicht, dass das Thema sehr umfangreich und die Lösung von vielen Aspekten abhängig ist.
Ich wollte an dieser Stelle nur darauf die entsprechenden Hinweise geben. Letztendlich wirst Du (so meine praktische Erfahrung) nur mit einem Deine Interessen vertretenden Baufachmann (das kann z.B. ein guter Bauleiter oder Architekt sein) weiterkommen.
Denn eine Kompromissbereitschaft eines Handwerkers steht und fällt auch mit dem wirtschaftlichen Druck, der einem im Nacken steht .....
Und die schnelle Rechnungsbegleichung, welche Du angeführt hast, deutet schon darauf hin.
Viel Erfolg (und gute Nerven): KlaRa