bauenmk2020
Hallo,
bei uns in BW wird das Baugebiet erweitert und gemäß Bebauungsplan-Erweiterung soll ein Fußweg an unserem Grundstück entlang verlaufen. Aktuell ist dies ein unbefestigter Feldweg. Wir haben zu diesem Feldweg bis jetzt noch keine Randsteine gesetzt. Die Erschließung dieser Erweiterung soll zeitnah erfolgen, vielleicht wird sogar in diesem Jahr damit begonnen.
Ich stelle mir gerade die Frage ob wir an unserer Grenze nun Randsteine (Tiefbordsteine) setzen oder abwarten bis der Fußweg seitens der Gemeinde errichtet wird?
Ich konnte nirgens Infos finden wie in solchen Fällen die Bauabfolge ist, denke aber dass dies einfach vor Ort entschieden wird. Also wenn wir Randsteine setzen, dann pflastern die einfach da dran. Fehlen Randsteine, dann setzen die welche hin. Oder?
Es geht hier um ca. 25m. Der Feldweg wäre bei uns auf der linken Seite und somit eigentlich im Zustandsbereich vom Nachbarn (wenn jeder nur seine rechte Grundstücksseite bebaut). Gekennzeichnet als §9 Abs. 1 Nr11 Baugesetzbuch Zweckbestimmung Fußgänger.
Mit dem Bauamt habe ich noch nicht gesprochen.
bei uns in BW wird das Baugebiet erweitert und gemäß Bebauungsplan-Erweiterung soll ein Fußweg an unserem Grundstück entlang verlaufen. Aktuell ist dies ein unbefestigter Feldweg. Wir haben zu diesem Feldweg bis jetzt noch keine Randsteine gesetzt. Die Erschließung dieser Erweiterung soll zeitnah erfolgen, vielleicht wird sogar in diesem Jahr damit begonnen.
Ich stelle mir gerade die Frage ob wir an unserer Grenze nun Randsteine (Tiefbordsteine) setzen oder abwarten bis der Fußweg seitens der Gemeinde errichtet wird?
Ich konnte nirgens Infos finden wie in solchen Fällen die Bauabfolge ist, denke aber dass dies einfach vor Ort entschieden wird. Also wenn wir Randsteine setzen, dann pflastern die einfach da dran. Fehlen Randsteine, dann setzen die welche hin. Oder?
Es geht hier um ca. 25m. Der Feldweg wäre bei uns auf der linken Seite und somit eigentlich im Zustandsbereich vom Nachbarn (wenn jeder nur seine rechte Grundstücksseite bebaut). Gekennzeichnet als §9 Abs. 1 Nr11 Baugesetzbuch Zweckbestimmung Fußgänger.
Mit dem Bauamt habe ich noch nicht gesprochen.