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Chris1212
Vielen Dank erst mal für eure Rückmeldungen.
Jetzt könnte man hoffen, dass wenn es bei den Nachbargrundstücken geduldet wurde, bei uns auch keine Probleme aufkommen sollten. Darauf möchte ich mich aber nur ungern verlassen.
Dazu kommt, dass die Bestandsgebäude die ab Erschließung des Baugebietes in 2004/2005 erstellt wurden, scheinbar über das Bauanzeigeverfahren/Freistellungsverfahren eingereicht wurden. Durch die Änderung der Landesbauordnung NRW dürfen Gebäude, die voraussichtlich nicht mehr bis zum 28.12.2017 fertiggestellt werden würden (was auf uns vermutlich zutreffen würde), nur noch über eine Baugenehmigung begonnen werden dürfen.
Doch bevor ich einen Bauantrag einreiche, möchte ich natürlich im Vorfeld möglichst sicherstellen, dass dieser auch den Voraussetzungen entspricht und genehmigt wird.
Die Nachbargrundstücke sind z.T. (aber nicht nur) als Stadtvillen ausgelegt, was mit der o.g. Begründung das DG mit Dachschräge auszubilden scheinbar nicht übereinzubringen wäre. Das hatte uns das Bauamt telefonisch auch schon bestätigt.Eure Nachbargrundstücke sind doch schon bebaut. Wie sieht das denn dort aus?
Jetzt könnte man hoffen, dass wenn es bei den Nachbargrundstücken geduldet wurde, bei uns auch keine Probleme aufkommen sollten. Darauf möchte ich mich aber nur ungern verlassen.
Dazu kommt, dass die Bestandsgebäude die ab Erschließung des Baugebietes in 2004/2005 erstellt wurden, scheinbar über das Bauanzeigeverfahren/Freistellungsverfahren eingereicht wurden. Durch die Änderung der Landesbauordnung NRW dürfen Gebäude, die voraussichtlich nicht mehr bis zum 28.12.2017 fertiggestellt werden würden (was auf uns vermutlich zutreffen würde), nur noch über eine Baugenehmigung begonnen werden dürfen.
Doch bevor ich einen Bauantrag einreiche, möchte ich natürlich im Vorfeld möglichst sicherstellen, dass dieser auch den Voraussetzungen entspricht und genehmigt wird.
also heißt das, wenn 3/4 des Dachbodens eine geringere Höhe als 2,3m haben und das OG einen Kniestock hat (um als DG zu gelten), die Bedingungen aus dem Bebauungsplan erfüllt sind? Damit wäre dann ja z.B. eine Dachneigung von 32° Grad kein Problem, richtig?Der Dachboden ist ein Geschoss, nur kein Vollgeschoss.