Braucht er ja auch nicht, denn der Rechtsnachfolger findet ja die überlange Grenzbebauung vor - nach dem Motto: Gekauft wie gesehen. Der Bauherr sollte aber den Nachweis nicht verschlampen, damit er die Rechtmäßigkeit auch immer nachweisen kann.
In NRW gab es 2006 eine Änderung bezüglich der Anbausicherung. Damals wurde auch das Wort "öffentlich" gestrichen. In den Erläuertungen zu den Änderungen steht:
Es werden keine Anforderungen mehr gestellt, wie der beiderseitige Grenzanbau zu sichern ist. Die Sicherung kann nach Wahl des Bauherren oder der Bauherrin durch Baulasteintragung, Grundbucheintragung, aber auch durch vertragliche Vereinba-rung unter den Nachbarn erfolgen. Entsprechende Verpflichtungserklärungen der Eigentümer beider Grundstücke auf den Bauvorlagen sind ausreichend.
Vielleicht führen die Sachsen mit ihrer Formulierung ähnliches im Schilde.