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DG
Hallo Nordmann,
die Höhe der Schallschutzwand ist grundsätzlich abhängig von den Festsetzungen im Bebauungsplan und/oder der diesbezüglichen Gemeindesatzung. Wenn dort nichts angegeben ist bzw. diese Rechtsquellen nicht existieren, gilt das Nachbarrecht NRW etwaig in Verbindung mit weiteren Rechtsquellen (Baurecht et.al.).
Möglich ist durchaus, dass Du eine Abweichung bekommst, weil die baurechtlich zulässige Mauer den Schallschutz nicht erfüllt, aber das muss man tatsächlich vor Ort betrachten und Deine Beeinträchtigung muss dazu auch erst mal formal festgestellt sein. Die Luftwärmepumpe wird vermutlich als untergeordnetes Bauteil betrachtet, das den Grenzabstand von 3m unterschreiten darf - damit wäre die Lage legitim, dann geht's nur noch um den Schall bzw. wie man den für Dich auf ein erträgliches Maß runterschraubt.
MfG
Dirk Grafe
die Höhe der Schallschutzwand ist grundsätzlich abhängig von den Festsetzungen im Bebauungsplan und/oder der diesbezüglichen Gemeindesatzung. Wenn dort nichts angegeben ist bzw. diese Rechtsquellen nicht existieren, gilt das Nachbarrecht NRW etwaig in Verbindung mit weiteren Rechtsquellen (Baurecht et.al.).
Möglich ist durchaus, dass Du eine Abweichung bekommst, weil die baurechtlich zulässige Mauer den Schallschutz nicht erfüllt, aber das muss man tatsächlich vor Ort betrachten und Deine Beeinträchtigung muss dazu auch erst mal formal festgestellt sein. Die Luftwärmepumpe wird vermutlich als untergeordnetes Bauteil betrachtet, das den Grenzabstand von 3m unterschreiten darf - damit wäre die Lage legitim, dann geht's nur noch um den Schall bzw. wie man den für Dich auf ein erträgliches Maß runterschraubt.
MfG
Dirk Grafe