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tb111
Hallo,
wir haben ein Grundstück von einer Gemeinde zugelost bekommen.
Sowohl die Investitionsbank als auch der im ersten Rang finanzierende Bank fordern in Abt. II keine wertmindernden Rechte im Grundbuch.
Die Gemeinde möchte durch eine Auflassungsvermerkung ein Wiederkaufsrecht in den ersten 5 Jahren haben, sofern das Grundstück nicht selber bewohnt wird oder in dieser Zeit veräußert wird. In diesem Falle würde ein Gutachter den Wert schätzen und die Gemeinde dürfte zu dem Wert das Grundstück und Haus kaufen. Dies dürfte dann ja in Abt. II auftauchen.
Wird sowas von den Banken als wertmindernd angesehen? Ich habe danach gesucht und bisher nur andere Rechte als wertmindernd gefunden.
Danke
wir haben ein Grundstück von einer Gemeinde zugelost bekommen.
Sowohl die Investitionsbank als auch der im ersten Rang finanzierende Bank fordern in Abt. II keine wertmindernden Rechte im Grundbuch.
Die Gemeinde möchte durch eine Auflassungsvermerkung ein Wiederkaufsrecht in den ersten 5 Jahren haben, sofern das Grundstück nicht selber bewohnt wird oder in dieser Zeit veräußert wird. In diesem Falle würde ein Gutachter den Wert schätzen und die Gemeinde dürfte zu dem Wert das Grundstück und Haus kaufen. Dies dürfte dann ja in Abt. II auftauchen.
Wird sowas von den Banken als wertmindernd angesehen? Ich habe danach gesucht und bisher nur andere Rechte als wertmindernd gefunden.
Danke