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Das mögen einige Bauherren praktisch finden, rechtlich ist es eigentlich unsauber: beide Beteiligten umgehen bei einem derartigen "Kurzschluss" ihren jeweiligen eigentlichen Vertragspartner. Formell wäre mit diesem zumindest Einvernehmen herzustellen, aber wohl nicht selten erhält er darüber garkeine Mitteilung für seine Akten. Das ist der Keim von Inkongruenzen zwischen Auftrag, Lieferschein, Rechnung, Annahme und Abnahme sowie letztendlich auch Gewährleistung. Nachher soll ein GU für etwas einstehen, was Auftragnehmer und Subunternehmer ihn umgehend miteinander vereinbart haben. Rechtlich ist der Bauherr dabei ein "Dritter", der (auch wenn er pragmatisch gesehen der "Beneficial Owner" der ganzen Veranstaltung sein mag) "unbefugt" eine Änderungskündigung des Werkvertrages zwischen Auftragnehmer und Subunternehmer vollzieht. Rechtsanwälte als Bauherren sind privat ja lieber Streitvermeider; aber wer es als GU mit einem Verwaltungsjuristen oder Oberstudienrat zu tun bekommt, der gewöhnt sich die Billigung, Duldung oder gar Förderung solcher "kurzen Dienstwege" rasch ab.Bei unseren Gewerken können wir uns kurzfristig umentscheiden, solange es keinen Einfluss auf den Bauantrag oder Statik hat. [...] Mehrkosten werden dann vom Gewerk direkt an uns gestellt.
Ein GU in heutiger Zeit sollte eigentlich jedem Bauherren ein Scheckheft geben, in dem drei Schecks für je ein Änderungsticket drin sind; bei unbenutzter Rückgabe gibt es einen Rabatt, und jeder weitere kostet zusätzlich zu den Kosten der eigentlichen Änderung einen Tausender extra (bzw. sogar zwei Tausender extra, wenn die betreffende Bauphase bereits angefangen wurde). Anders kriegt man die verzogenen Blagen offenbar nicht zu einem kaufmännischen Erwachsenenverhalten motiviert ;-)