GÜ ändert Statikplanung nach Werkplanung - rechtliche Folgen?

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S

Schischuh

Hallo,
unser GÜ hat im Zuge der Eingabeplanung unseres Fertighauses festgestellt, dass die Ausrichtung der Deckenbalken im EG um 90 Grad gedreht werden muss, da sonst die statische "Stabilität" (sagt man das so?) scheinbar nicht gegeben gewesen wäre. Welche Auswirkungen hat das auf uns Bauherren aus rechtlicher Sicht? Der Grundriss / das Haus in der Genehmigungs- und Werkplanung, welcher ja auch Bestandteil des Bauvertrages war, ist ein anderer. Wer haftet, wenn am Haus tatsächlich irgendwann Probleme mit der Statik auftreten sollten?
Ist das in der Theorie nicht ein ganz anderes Haus, welches nun aufgestellt wird?
 
H

Harakiri

Statik kann man über Nachträge zum Bauantrag aktualisieren. Sofern die Änderungen Auswirkungen nur auf den Innengrundriss haben, sollte dies für deine Baugenehmigung egal sein.

Wenn wiederum auch die Außenwände "gedreht" werden müssen, dann muss ein Tekturantrag gestellt werden - ist i.d.R. auch kein Problem, sofern Baufenster usw. nicht überschritten wird.

Haftung liegt bei der Errichter & Statikersteller - lass dir auf jeden Fall die komplette Statik inkl. Nachträge / Änderungen aushändigen, dann hast du die Dokumentation.

Prinzipiell ist es m.W.n. nicht unüblich, dass bei Detailplanung / Werksplanung noch Rücksprachen und ggf. sogar Statikänderungen notwendig sind.
 
11ant

11ant

Wer haftet, wenn am Haus tatsächlich irgendwann Probleme mit der Statik auftreten sollten?
Theoretisch der Statiker, deswegen wird ja gerade praktisch die Änderung vorgenommen, um dies zu vermeiden.
Ist das in der Theorie nicht ein ganz anderes Haus, welches nun aufgestellt wird?
Das ist statisch gesehen nichts anderes als in einer Stahlbetondecke die Änderung der Spannrichtung. Sofern die Balken hier nicht gestalterisch in Erscheinung treten, sehe ich das fertige Werk praktisch identisch.
 
Zuletzt aktualisiert 19.12.2024
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