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DaniMartinez
Hi wir haben eine Unklarheit was unseren Entwurf und den Bebauungsplan angeht! Laut Bebauungsplan dürfen wir nur eingeschossig bauen! Unser Grundstück liegt am Hang und wir haben das Kellergeschoss in den Hang geschoben. Das KG schaut allerdings zur Südseite aus dem Hang heraus! Nach der Niedersächsiches Baurodnung heißt es ja:
(6) Ein oberirdisches Geschoss ist ein Geschoss, dessen Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt. (2) Ein Kellergeschoss ist ein Geschoss, das die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllt.
(7) Vollgeschoss ist ein oberirdisches Geschoss, das über mindestens der Hälfte seiner Grundfläche eine lichte Höhe von 2,20 m oder mehr hat. 2Ein oberstes Geschoss ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es die in Satz 1 genannte lichte Höhe über mehr als zwei Dritteln der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. 3Zwischendecken oder Zwischenböden, die unbegehbare Hohlräume von einem Geschoss abtrennen, bleiben bei Anwendung der Sätze 1 und 2 unberücksichtigt. 4Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Dachhaut, in denen Aufenthaltsräume wegen der erforderlichen lichten Höhe nicht möglich sind, gelten nicht als oberste Geschosse.
Verstehe ich das richtig, dass Vollgeschosse nur oberirdische Geschosse sind? Und wie verhält sich das mit unserem Entwurf? Kann mir da jemand weiterhelfen?
Anbei der Querschnitt von unserem Entwurf.
(6) Ein oberirdisches Geschoss ist ein Geschoss, dessen Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt. (2) Ein Kellergeschoss ist ein Geschoss, das die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllt.
(7) Vollgeschoss ist ein oberirdisches Geschoss, das über mindestens der Hälfte seiner Grundfläche eine lichte Höhe von 2,20 m oder mehr hat. 2Ein oberstes Geschoss ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es die in Satz 1 genannte lichte Höhe über mehr als zwei Dritteln der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. 3Zwischendecken oder Zwischenböden, die unbegehbare Hohlräume von einem Geschoss abtrennen, bleiben bei Anwendung der Sätze 1 und 2 unberücksichtigt. 4Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Dachhaut, in denen Aufenthaltsräume wegen der erforderlichen lichten Höhe nicht möglich sind, gelten nicht als oberste Geschosse.
Verstehe ich das richtig, dass Vollgeschosse nur oberirdische Geschosse sind? Und wie verhält sich das mit unserem Entwurf? Kann mir da jemand weiterhelfen?
Anbei der Querschnitt von unserem Entwurf.