Hausbau & Steuererklärung

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Zuletzt aktualisiert 18.05.2024
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merlin83

Sollten irgendwelche Arbeiten erst nach dem Einzug erfolgt sein (bei uns z.B. Silikonfugen an den Fliesen und den Fenstern), kann man diese u.U. als Haushaltsnahe Dienstleistungen einbringen. Auch Gartenarbeiten zählen dazu.
Das kann man so erklären und wird von der Veranlagung teils so als Handwerkerleistungen hingenommen (mangels Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes, Bearbeitung ohne Detailprüfung oder einfach kein Interesse an sorgfältiger Bearbeitung). Grds. handelt es sich aber beim Neubau nicht um abzugsfähige Aufwendungen gem. 35a Einkommensteuergesetz, da keine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen vorliegen.
 
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toxicmolotof

Zumindest bei den Gartenarbeiten handelt es sich eindeutig um Erhaltungsaufwendungen, wenn vorher bereits ein Garten existierte (z.B. beim Bauen im Bestand).
 
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Robbaut

Das kann man so erklären und wird von der Veranlagung teils so als Handwerkerleistungen hingenommen (mangels Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes, Bearbeitung ohne Detailprüfung oder einfach kein Interesse an sorgfältiger Bearbeitung). Grds. handelt es sich aber beim Neubau nicht um abzugsfähige Aufwendungen gem. 35a Einkommensteuergesetz, da keine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen vorliegen.
Das aktuelle Anwendungsschreiben zum §35a Einkommensteuergesetz sieht das aber etwas anders, ausgeschlossen wird da nur

"Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung (vgl. H 7.4 „Fertigstellung“ Einkommenssteuerhinweis) anfallen."

Und fertiggestellt ist ein Haushalt bei Einzug. Lasse ich also danach den Garten machen, ist das z.B. absetzbar.
 
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merlin83

Das aktuelle Anwendungsschreiben zum §35a Einkommensteuergesetz sieht das aber etwas anders, ausgeschlossen wird da nur

"Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung (vgl. H 7.4 „Fertigstellung“ Einkommenssteuerhinweis) anfallen."

Und fertiggestellt ist ein Haushalt bei Einzug. Lasse ich also danach den Garten machen, ist das z.B. absetzbar.
Les mal weiter und schau in die Anlage 1.
Das aktuelle Anwendungsschreiben zum §35a Einkommensteuergesetz sieht das aber etwas anders, ausgeschlossen wird da nur

"Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung (vgl. H 7.4 „Fertigstellung“ Einkommenssteuerhinweis) anfallen."

Und fertiggestellt ist ein Haushalt bei Einzug. Lasse ich also danach den Garten machen, ist das z.B. absetzbar.
Schau in die Anlage 1 zum bmf. Das wird der Garten explizit ausgenommen. Kann mir nicht vorstellen dass ein Bezug des Neubau wenige Tage vorher alles ändert.
 
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Robbaut

Warum nicht? Sonst ist man doch immer so genau. Da kommt es sogar manchmal auf 2 Sekunden an...
Sehe ich auch so. Wenn man noch mal nach diesem Hinweis 7.4 (siehe Zitat oben) zur Fertigstellung googelt, scheint auch "fertig zum Einzug" das Kriterium zu sein. Ansonsten sät man auf der Dreckwüste vor dem Haus Gras und baut das dann zu einem richtigen Garten um
 
Zuletzt aktualisiert 18.05.2024
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