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merlin83
Das kann man so erklären und wird von der Veranlagung teils so als Handwerkerleistungen hingenommen (mangels Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes, Bearbeitung ohne Detailprüfung oder einfach kein Interesse an sorgfältiger Bearbeitung). Grundstück. handelt es sich aber beim Neubau nicht um abzugsfähige Aufwendungen gem. 35a Einkommensteuergesetz, da keine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen vorliegen.Sollten irgendwelche Arbeiten erst nach dem Einzug erfolgt sein (bei uns z.B. Silikonfugen an den Fliesen und den Fenstern), kann man diese u.U. als Haushaltsnahe Dienstleistungen einbringen. Auch Gartenarbeiten zählen dazu.