Das ist doch kein versteckter Mängel, sondern offensichtlich.
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Wenn der Verkäufer einen Mangel durch einfaches Zuspachteln und Streichen zu vertuschen versuchen würde, wäre es eine Täuschung und damit u. U. Schadensersatzpflichtig. Hier liegt jedoch keine Täuschung vor, da der Schaden ja nicht verdeckt wurde. Trotzdem würde ich ihn - und jede (!) andere Auffälligkeit - ins Protokoll aufnehmen lassen.
Im Internet ist folgendes zu finden (Link ist ja nicht erlaubt):
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Wichtig: Bei der Klausel “Gekauft wie gesehen” handelt es sich
nicht um einen
vollständigen Ausschluss der Gewährleistung! Wird ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück “gekauft wie gesehen”, so wird nur die Gewährleistung für
offensichtliche Mängel ausgeschlossen.
» Der Verkäufer haftet also nicht für Mängel, die ein durchschnittlicher Käufer bei einer gründlichen Besichtigung der Immobilie ohne Sachverständigen hätte erkennen können. Ob der Käufer die Immobilie tatsächlich auf offensichtliche Mängel untersucht hat, spielt dabei keine Rolle.
Von der Klausel “Gekauft wie gesehen” werden
versteckte Mängel dagegen nicht erfasst. Versteckte Mängel liegen vor, wenn ein durchschnittlicher Käufer den Mangel durch eine eigene Untersuchung nicht erkennen kann.
» Beachte: Bei versteckten Mängeln kann sich der Käufer daher auf sämtliche
Gewährleistungsrechte berufen. Voraussetzung ist allerdings, dass im Vertrag kein genereller Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde!
2. Beispiele für offensichtliche und verdeckte Mängel
Offensichtliche Mängel liegen beispielsweise in folgenden Fällen vor:
» Abblätternder Putz und sichtbare Risse in der Fassade.
» Kein fließendes Wasser aufgrund defekter Leitungen.
» Fluglärm und sonstige Lärmbelästigungen (zum Beispiel durch Straßen, Geschäfte und Lokale).
» Nicht korrekt schließende Türen und Fenster.
» Undichtes Dach aufgrund größerer Löcher.
» Schimmel an Wand und Decke, sofern er nicht frisch überstrichen wurde oder etwa durch einen Schrank “versteckt” wird.
Bei folgenden Beispielen handelt es sich dagegen um
versteckte Mängel:
» Altlasten auf dem Grundstück.
» Asbest im Gebäude.
» Undichte Gasleitungen.
» Einsatz von gesundheitsschädlichen Holzschutzmitteln.
» Verrostete, nicht sichtbare Stahlträger.
» Nicht-fachmännische Dämmung des Dachbodens, sofern dies nur von einem Sachverständigen erkannt werden kann.
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