Regelkonform ist die Einfriedung nur so lange, wie man nicht eine nicht-regelkonforme Einfriedung dahinterstellt.
Insofern sehe ich die Übung ... hier nicht anwendbar. Ich vermute, daß die amtliche Auskunft ergeben wird: "im Dreieck gar nicht", und dahinter dann die einfache Höhe als Abstand als passend angesehen würde.
Warum sollte das so sein? Mir ist keine Vorschrift bekannt, die besagt, dass in Sichtdreiecke keine Abstandsflächen fallen dürfen.
Macht auch meines Erachtens nach wenig Sinn, wenn man sich mal die Bedeutung von Sichtdreiecken anschaut. Entweder reichen sie aus, dann gibt es auch keinen Grund außerhalb dieser weitere Restriktionen zu erlassen oder sie reichen nicht aus, dann wären sie zu vergrößern. Aber wie schon gesagt, beim Amt nachfragen und gut ist. Dann hat man Gewissheit.
Bei unbegründeten Vorschriften sähe und sehe ich das ebenso - allerdings "auch mit einem lachenden Auge": in diesem Sinne kann jede überzogene Regelung auch ein willkommener Anlaß sein, einen Bebauungsplan vor den Kadi zu zerren.
Wenn man seine Zeit mit Gerichtsverfahren mit ungewissem Ausgang verschwenden möchte, kann man das schon machen. Mir ist das schlichtweg zu blöd... und Recht haben und bekommen sind zwei paar Schuhe - auch vor deutschen Gerichten.
Mal als Beispiel: Forderung im Bebauungsplan Pultdächer mit Max. 16 Grad UND Eindeckung mit Ziegeln/Dachsteinen in rot bis rotbraunen Farben.
1. Regeldachneigung für Ziegeleindeckung ist mind. 20 Grad
2. Ein Bauherr hat das nicht gekümmert, 7 Grad Dachneigung mit anthrazitfarbenen Dachsteinen gemacht. Gemeinde fordert ihn auf, umzudenken. Er: nö! Daraufhin bittet die Gemeinde das LRA um eine Beseitigungsanordnung. LRA macht Ortsbegehung, kommt zu dem Schluss, dass das nicht angebracht ist *) und empfiehlt der Gemeinde diese Abweichung zu dulden, da man vor Gericht wohl unterliegen würde. Der Bauamtsleiter der Gemeinde gibt die Empfehlung an den Gemeinderat weiter und bekräftigt/unterstützt diese auch. Gemeinderat sagt nö und nervt seinen Bürger weiter... und nun?
*) Grund: Gemeinde meint der dörfliche Charakter wäre durch andere Dachfarben beeinträchtigt. Doof nur, dass bei 7 Grad Dachneigung kaum was von der Dachfläche sichtbar ist und zwei Straßen weiter (anderer Bebauungsplan) schwarze Dachsteine auf einem 50 Grad Satteldach zu finden sind. Das ist auch die Argumentation des LRAs.
Sorry, ist Off-Toppic.