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Bayern und Sachsen sind beides Freistaaten, und Garagen sind ebenfalls Nebengebäude sowie regelmäßig nicht dem Aufenthalt dienend und grenzprivilegiert.
Nein, es sei denn, deinem Bauvorlageberechtigten fallen gute Gründe für eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ein (§31 Baugesetzbuch).