Kamin ab 01.04.16 bei KFW 55 nicht mehr erlaubt ?

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C

cumpa

Stimmt die Info daß ab Antragstellung nach dem 01.04.16 kein Kamin mehr erlaubt ist ?
Wir haben bisher gezögert mit dem Antrag, weil ab 01.04. die Fördersummen höher sind, und wahrscheinlich der Zinssatz besser als bei meiner Bank sein wird ( 1,8% 20 Jahre fest ).
Baugenehmigung haben wir gerade bekommen. Ausführungsplanung in den letzten Zügen und mit Schornstein geplant ( Kamin ).
Wenn das so ist müssen wir jetzt unseren Antrag einreichen, weil wir auf den Kamin nicht verzichten wollen.
 
Umbau-Susi

Umbau-Susi

Vorsicht mit zu klaren Aussagen dazu .
Wir haben hier schon Wohngebiete wo man seinen Kamin an 30 Tagen im Jahr abheizen darf und darüber penibel Buch führen muss. Es sind auch schon Kontrollen gewesen.
In anderen Wohngebieten sind Kamine/Holzöfen vom Bebauungsplan her komplett verboten.
 
C

cumpa

Anlage zum Merkblatt Energieeffizient Bauen (153)

Bestellnummer 600 000 3465, Stand 04/2016

Technische Mindestanforderungen
Technische Mindestanforderungen und ergänzende Informationen für den Neubau eines KfW-Effizienzhauses

Der energetische Standard eines KfW-Effizienzhaus wird durch bauliche und anlagentechnische Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz sowie die Einbindung erneuerbarer Energien erreicht. Die nachfolgenden Mindestanforderungen sind einzuhalten und die "Liste der Technischen Frequently Asket Questions (FAQ)" ist zu berücksichtigen.

Anforderungen an ein KfW-Effizienzhaus
Der Nachweis für den energetischen Standard eines KfW-Effizienzhaus 40, 40 Plus oder 55 erfolgt über eine Energiebedarfsberechnung. Alternativ kann das KfW-Effizienzhaus 55 über die Einhaltung von Referenzwerten nachgewiesen werden.

Für die Berechnung des energetischen Niveaus eines KfW-Effizienzhauses sind die Bilanzierungsvorschriften des § 3 Absatz 1 bis 3 Energieeinsparverordnung (Energieeinsparverordnung) unter Berücksichtigung der Regelungen dieser Anlage und der "Liste der Technischen Frequently Asket Questions (FAQ)" anzuwenden. § 3 Absatz 5 (Energieeinsparverordnung, vereinfachte Nachweismethode (Energieeinsparverordnung Easy)) ist nicht anwendbar.

Die Auslegungen der Fachkommission "Bautechnik" der Bauministerkonferenz zur Energieeinsparverordnung (Energieeinsparverordnung), siehe dort unter "Energieeinsparverordnung, Auslegungen") sind bei der Berechnung eines KfW-Effizienzhauses anzuwenden, soweit nach dieser Anlage und der "Liste der Technischen Frequently Asket Questions (FAQ)" keine gesonderten Regelungen bestehen.

Der Jahres-Primärenergiebedarf (QP) und der auf die Wärmeübertragende Umfassungsfläche des Gebäudes bezogene Transmissionswärmeverlust (H’T) des Neubauobjekts sind auf der Grundlage der geplanten Maßnahmen nach der Energieeinsparverordnung (Energieeinsparverordnung) zu berechnen. Die entsprechenden energetischen Kennwerte des Referenzgebäudes (QP REF; H’T REF) sind nach Anlage 1, Tabelle 1 (ohne Anwendung von Zeile 1.0) Energieeinsparverordnung (Energieeinsparverordnung) zu ermitteln.
Die Berechnungsregel für das Referenzgebäude bei elektrischer Trinkwarmwasserbereitung gemäß Anlage 1, Nummer 1.1, Absatz 2 Energieeinsparverordnung (Energieeinsparverordnung) ist seit dem 01.01.2016 weder für die Energieeinsparverordnung (Energieeinsparverordnung) noch für ein KfW-Effizienzhaus anzuwenden.
Die errechneten Werte für den Jahres-Primärenergiebedarf (QP) und den Transmissionswärmeverlust (H’T) für das Neubauobjekt dürfen im Verhältnis zu den jeweiligen Werten des entsprechenden Referenzgebäudes (QP REF; H’T REF) die in der obenstehenden Tabelle angegebenen prozentualen Maximalwerte nicht überschreiten.
Gleichzeitig darf der Transmissionswärmeverlust des Neubauobjekts nicht höher sein, als nach Anlage 1 Tabelle 2 Energieeinsparverordnung (Energieeinsparverordnung) zulässig.
Für ein Passivhaus ist der Nachweis gemäß den Bilanzierungsvorschriften für KfW-Effizienzhäuser zu führen. Das heißt, dass der Jahres-Primärenergiebedarf (QP) und der auf die Wärmeübertragende Umfassungsfläche des Gebäudes bezogene Transmissionswärmeverlust (H’T) des Neubauobjekts auf Grundlage der Bilanzierungsvorschriften für ein KfW-Effizienzhaus 40, 40 Plus oder 55 zu ermitteln sind. Alternativ kann für ein Passivhaus auch das KfW-Effizienzhaus 55 nach Referenzwerten nachgewiesen werden.

Beim Neubau eines KfW-Effizienzhauses ist stets ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage durchzuführen. Die Durchführung ist auf dem aktuellen Bestätigungsformular des VdZ - Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V. nachzuweisen und die Dokumentation aufzubewahren.

Anforderungen an die Luftdichtheit der Gebäudehülle nach Anlage 4 Energieeinsparverordnung (Energieeinsparverordnung) bestehen nicht, sofern keine Lüftungsanlage eingebaut wird und kein reduzierter Luftwechsel im Effizienzhausnachweis angesetzt wird. Die Luftdichtheit der Gebäudehülle eines KfW-Effizienzhauses muss jedoch messtechnisch bestimmt werden. Sofern eine mechanische Lüftungsanlage eingebaut wird, ist die Luftdichtheit der Gebäudehülle nach Anlage 4 Energieeinsparverordnung (Energieeinsparverordnung) messtechnisch nachzuweisen.

Alternativer Nachweis eines KfW-Effizienzhaus 55 nach Referenzwerten
Die Anforderungen an ein KfW-Effizienzhaus 55 werden erfüllt, wenn die nachfolgend genannten baulichen und anlagentechnischen Anforderungen (Referenzwerte) umgesetzt werden. In diesem Fall ist ein rechnerischer Nachweis für das KfW-Effizienzhaus 55 nicht erforderlich.

1.) Folgende Anforderungen an die jeweiligen einzelnen Bauteile der thermischen Gebäudehülle müssen eingehalten werden. Die Anforderungen an die Ausführung von Wärmebrücken sowie an die Luftdichtheit der Gebäudehülle müssen eingehalten werden.

Dachflächen, oberste Geschossdecke, Dachgauben U ≤ 0,14 Watt pro Quadratmeter und Kelvin (W/(m²·K))
Fenster und sonstige transparente Bauteile Uw ≤ 0,90 Watt pro Quadratmeter und Kelvin (W/(m²·K))
Außenwände, Geschossdecken nach unten gegen Außenluft U ≤ 0,20 Watt pro Quadratmeter und Kelvin (W/(m²·K))
Sonstige opake Bauteile (Kellerdecken, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen, Wand- und Bodenflächen gegen Erdreich et cetera) U ≤ 0,25 Watt pro Quadratmeter und Kelvin (W/(m²·K))
Türen (Keller- und Außentüren) UD ≤ 1,2 Watt pro Quadratmeter und Kelvin (W/(m²·K))
Vermeidung von Wärmebrücken ΔUWB ≤ 0,035 Watt pro Quadratmeter und Kelvin (W/(m²·K))
Luftdichtheit der Gebäudehülle n50 ≤ 1,5 h-1
2.) Für die Anlagentechnik ist eines der 6 nachfolgenden Anlagenkonzepte umzusetzen. Der Aufstellungsort des Wärmeerzeugers beziehungsweise der Wärmeübergabestation muss innerhalb der thermischen Gebäudehülle liegen und es muss eine zentrale Trinkwarmwasser-Bereitung vorhanden sein. Eine Trinkwarmwasserzirkulation ist zulässig.

Brennwertkessel, solare Trinkwarmwasser-Bereitung (Standardwerte nach DIN V 4701-10), zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (Wärmebereitstellungsgrad > 80 %)
Fernwärme mit zertifiziertem Primärenergiefaktor fp ≤ 0,7, zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (Wärmebereitstellungsgrad > 80 %)
Zentrale Biomasse-Heizungsanlage auf Basis von Holzpellets, Hackschnitzel oder Scheitholz, zentrale Abluftanlage
Sole-Wasser Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale Abluftanlage
Wasser-Wasser Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale Abluftanlage
Luft-Wasser Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (Wärmebereitstellungsgrad > 80 %)
Eine zentrale Abluftanlage kann durch eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung ersetzt werden. Darüber hinausgehende Abweichungen von den genannten Anforderungen an die Bauteile und den aufgeführten Anlagenkonzepten sind für dieses Nachweisverfahren nicht zulässig. Weitere Wärmeerzeuger für Heizung oder Trinkwarmwasser sind nicht zulässig, auch nicht als ergänzender Wärmeerzeuger. Soweit sinnvoll können die Konzepte um solarthermische Anlagen (Heizungsunterstützung, Trinkwarmwasserbereitung) oder Photovoltaik-Anlagen ergänzt werden.

Zusätzliche Anforderungen an ein KfW-Effizienzhaus 40 Plus
Ein KfW-Effizienzhaus 40 Plus erfüllt die Anforderungen an ein KfW-Effizienzhaus 40 und verfügt über folgendes Plus Paket:

Eine stromerzeugende Anlage auf Basis erneuerbarer Energien
Ein stationäres Batteriespeichersystem (Stromspeicher)
Eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung
Eine Visualisierung von Stromerzeugung und Stromverbrauch über ein entsprechendes Benutzerinterface
Der in der Bilanz anrechenbare Strom aus erneuerbaren Energien muss auf dem Grundstück im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude oder dessen Nebenbauwerken (Garage, Carport, Schuppen et cetera) erzeugt werden. Das sind zum Beispiel Strom aus Photovoltaikanlagen oder kleinen Windkraftanlagen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die zu 100 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

Der am Gebäude oder dessen Nebengebäuden erzeugte Strom sollte überwiegend im Gebäude selbst genutzt werden. Die Eigennutzung von Strom muss durch eine Vorrangschaltung gewährleistet sein. Zwischen Erzeugern, Speichern und Verbrauchern (Heizung, Lüftung, Beleuchtung, Haushaltsprozesse und Haushaltsgeräte) muss eine physische Verbindung bestehen. Bei netzeinspeisenden Photovoltaikanlagen ist die maximale Leistungsabgabe am Netzanschlusspunkt auf 60 % der installierten Leistung zu begrenzen.

Die Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung muss einen Wärmebereitstellungsgrad von mindestens 80 % aufweisen. Die Lüftungsanlage muss in der Lage sein, die in der DIN 1946-6 genannten planmäßigen Außenluftvolumenströme (Nennlüftung) für die gesamte bilanzierte Gebäudenutzfläche sicher zu stellen. Die Lüftungsanlage muss einreguliert werden. Die Luftdichtheit der Gebäudehülle ist mit n50 ≤ 1,5 h-1 messtechnisch nachzuweisen (Empfehlung: n50 ≤ 0,6 h-1).

Der jährliche zu erzeugende Stromertrag ist in Abhängigkeit von der Anzahl der Wohneinheiten und der Gebäudenutzfläche zu bestimmen und beträgt mindestens die Summe aus 500 Kilowattstunden pro Jahr (kWh/a) je Wohneinheit und 10 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr (kWh/m2 a) bezogen auf die Gebäudenutzfläche. Der Stromertrag der stromerzeugenden Anlage muss nach DIN V 18599: 2011-12 und den weiteren Maßgaben des § 5 Energieeinsparverordnung (Energieeinsparverordnung) bilanziert werden.

Der Stromspeicher muss gemäß Herstellerangabe mindestens eine nutzbare Speicherkapazität aufweisen, die der Leistung der stromerzeugenden Anlage (zum Beispiel Peakleistung Ppk der Photovoltaikanlage) multipliziert mit einer Stunde entspricht. Als Bemessungsgrundlage gilt dabei die Leistung, die zur Sicherstellung des geforderten Mindestertrags der stromerzeugenden Anlage für das Effizienzhaus 40 Plus erforderlich ist. Bei netzeinspeisenden, stromerzeugenden Anlagen müssen diese und der Speicher über eine geeignete und offen gelegte Schnittstelle zur Fernparametrierung und Fernsteuerung verfügen.

Die fachgerechte und sichere Inbetriebnahme ist durch eine geeignete Fachkraft zu bestätigen und ein Nachweis darüber vorzulegen (Fachunternehmererklärung). Alternativ kann die Bestätigung durch die geeignete Fachkraft auf Basis des Photovoltaik-Speicherpasses ("Speicherpass") erfolgen.

In der "Liste der Technischen Frequently Asket Questions (FAQ)" werden für die Berechnung des Referenzgebäudes weitergehende Vorgaben in Bezug auf Bauteile der Gebäudehülle und die Anlagenbewertung gemacht.
Werden in Wohngebäuden anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren energetische Bewertung keine anerkannten Regeln der Technik oder gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 3 Energieeinsparverordnung (Energieeinsparverordnung) bekannt gemachten gesicherten Erfahrungswerte vorliegen, so können alternativ zu Anlage 1, Nummer 2.1.3, Energieeinsparverordnung (Energieeinsparverordnung) hierfür Komponenten angesetzt werden, die gleichwertige oder schlechtere energetische Eigenschaften aufweisen.
Erfolgt die Wärmeversorgung über Fernwärme, ist als Primärenergiefaktor für das Wärmenetz der Tabellenwert nach DIN V 18599-1: 2011-12 anzusetzen. Die Anwendung des in der Norm beschriebenen Berechnungsverfahrens zur Bestimmung von Primärenergiefaktoren ist in diesem Zusammenhang nicht zulässig. Alternativ kann ein Primärenergiefaktor verwendet werden, welcher nach dem AGFW, Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) e. V.-Arbeitsblatt FW-309 Teil 1 durch einen zertifizierten Gutachter bestätigt und auf der Internetseite der AGFW, Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) e. V., veröffentlicht wurde.
Ist eine Zentralheizungsanlage vorhanden, können handbeschickte Einzelöfen, die nicht in das Zirkulationssystem eingebunden sind, nicht berücksichtigt werden. Bei Zentralheizungsanlagen mit eingebundenen biomassebeschickten Einzelöfen sowie automatisch beschickten Pellet-Primäröfen kann ein maximaler Deckungsanteil von 10 % des Nutzenergiebedarfs angesetzt werden.
Bei Berechnungen nach DIN V 4701-10 kann der Deckungsanteil einer Solaranlage für die Heizungsunterstützung ohne gesonderten Nachweis maximal 10 % betragen, wenn die Kollektorfläche den entsprechenden Anforderungen der DIN V 4701-10 genügt. Andernfalls sind die Deckungsanteile anhand einer solarthermischen Simulation für das entsprechende Gebäude unter Einhaltung der Randbedingungen für den öffentlich-rechtlichen Nachweis gemäß Energieeinsparverordnung (Energieeinsparverordnung) zu ermitteln.
Beim Nachweis zum KfW-Effizienzhaus kann die Regelung des § 5 Energieeinsparverordnung (Energieeinsparverordnung) zur Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien angewendet werden.
Der Systemleistungsfaktor fPerf von Photovoltaikanlagen muss mindestens 75 % gemäß DIN V 18599-9: 2011-12 betragen.
Bei Berechnungen nach DIN V 4108-6 / DIN V 4701-10 ist standardmäßig die Luftwechselrate n = 0,7 h-1 anzusetzen. Der Ansatz eines reduzierten Luftwechsels mit n = 0,6 h-1 bei freier Lüftung/Fensterlüftung oder mit n = 0,6 h-1 beziehungsweise 0,55 h-1 bei Gebäuden mit Lüftungsanlage kann nur verwendet werden, wenn auch nach Abschluss des Bauvorhabens die nach Anlage 4 Energieeinsparverordnung (Energieeinsparverordnung) erforderliche Luftdichtheit des Gebäudes mit einer Luftdichtheitsmessung nachgewiesen wird. In diesem Fall muss auf die Luftdichtheit von der Planung an bis zur Bauausführung besonders geachtet werden.
Für den Wärmebrückenzuschlag sind ausschließlich die Maßgaben des § 7 Absatz 2 Energieeinsparverordnung (Energieeinsparverordnung) einzuhalten, das heißt, der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf ist nach den Regeln der Technik und den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich zu halten. Der verbleibende Einfluss ist zu berücksichtigen.
Wird ein Wärmebrückenzuschlag Δ UWB < 0,10 Watt pro Quadratmeter und Kelvin (W/(m²·K)) angesetzt, ist dieser gesondert nach den Regeln der Technik zu berechnen beziehungsweise nachzuweisen. § 7 Absatz 3 Energieeinsparverordnung (Energieeinsparverordnung) ist nicht anwendbar. Die Erstellung eines Gleichwertigkeitsnachweises ist bei der Verwendung des pauschalen Wärmebrückenzuschlags von Δ UWB = 0,05 Watt pro Quadratmeter und Kelvin (W/(m²·K)) stets erforderlich. Zusätzlich können die in dem Infoblatt "KfW-Wärmebrückenbewertung" beschriebenen Verfahren "Erweiterter Gleichwertigkeitsnachweis" und "KfW-Wärmebrückenkurzverfahren" angewendet werden.
Leistungen des Sachverständigen
Der Sachverständige muss beim Neubau eines KfW-Effizienzhauses (inklusive KfW-Effizienzhaus 55 nach Referenzwerten) mindestens folgende Leistungen im Rahmen der energetischen Fachplanung und Begleitung der Baumaßnahme erbringen und deren programmgemäße Umsetzung bestätigen.
Werden Teilleistungen durch Dritte (zum Beispiel Fachplaner oder bauüberwachender Architekt) erbracht, sind diese vom Sachverständigen im Rahmen seiner Gesamtverantwortung zu überprüfen.

Entwicklung und planerische Umsetzung eines energetischen Gesamtkonzepts für den baulichen Wärmeschutz und die energetische Anlagentechnik sowie Durchführung der Effizienzhausberechnung (Ausnahme: Umsetzung eines KfW-Effizienzhauses 55 nach Referenzwerten); gegebenenfalls Beratung zu Umsetzungsmöglichkeiten
Die Planung zur Minimierung von Wärmebrücken (Wärmebrückenkonzept) und zur Gebäudeluftdichtheit (Luftdichtheitskonzept) erbringen
Die Notwendigkeit lüftungstechnischer Maßnahmen prüfen (zum Beispiel unter Anwendung der DIN 1946-6) und den Bauherren über das Ergebnis informieren. Die Veranlassung der Umsetzung lüftungstechnischer Maßnahmen verantwortet der Bauherr
Das geplante energetische Niveau auf dem KfW-Formular "Bestätigung zum Antrag (BZA)" bestätigen
Bei Ausschreibung beziehungsweise Angebotseinholung mitwirken sowie die Angebote auf Übereinstimmung mit Umfang und Qualität der geplanten energetischen Maßnahmen prüfen
Vor Ausführung der Putzarbeiten beziehungsweise Aufbringen späterer Verkleidungen mindestens eine Baustellenbegehung zur Sichtprüfung energetisch relevanter, insbesondere später nicht mehr zugänglicher Bauteile (wie zum Beispiel wärmeschutztechnischer Bauteilaufbau) sowie der Umsetzung des Wärmebrückenkonzepts, des Luftdichtheitskonzepts und der Anlagenteile durchführen
Die Umsetzung lüftungstechnischer Maßnahmen (sofern durchgeführt) prüfen
Die Durchführung einer Luftdichtheitsmessung prüfen
Die eingebauten Materialien, Produkte und Komponenten an der Gebäudehülle und der energetischen Anlagentechnik auf Übereinstimmung mit den nach der Effizienzhausberechnung geplanten energetischen Maßnahmen prüfen
Die energetisch relevanten Gebäudeparameter dem Heizungsbauer zur Dimensionierung der Heizungsanlage (und gegebenenfalls der thermischen Solaranlage) übergeben, den Nachweis des hydraulischen Abgleichs und der Einregulierung der Anlage (gegebenenfalls Heizungs- und Lüftungsanlage) prüfen, die Übergabe der energetischen Anlagentechnik prüfen (gegebenenfalls mit ergänzender technischer Einweisung)
Die energetische Fachplanung und die Begleitung der Baumaßnahme dokumentieren
Die Umsetzung des geförderten Vorhabens auf dem KfW-Formular "Bestätigung nach Durchführung" bestätigen
Den Energieausweis nach Abschnitt 5 Energieeinsparverordnung (Energieeinsparverordnung) für das fertig gestellte Gebäude ausstellen und dem Bauherren übergeben
Notwendige Nachweise und Dokumente für ein KfW-Effizienzhaus, die vom Bauherren aufzubewahren sind
Vollständige Dokumentation des Effizienzhaus-nachweises gemäß § 3 Energieeinsparverordnung (Energieeinsparverordnung) oder Nachweis der Umsetzung eines KfW-Effizienzhauses 55 nach Referenzwerten inklusive der detaillierten Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert)-Berechnungen für die einzelnen Bauteile der thermischen Gebäudehülle und des vorhandenen/geplanten anlagentechnischen Systems Sämtliche Pläne des KfW-Effizienzhauses (Grundrisse, Ansichten, Schnitte, Lageplan), auf deren Grundlage der Primärenergiebedarfsnachweis nach Energieeinsparverordnung (Energieeinsparverordnung) erstellt wurde; die der Berechnung zugrunde gelegte thermische Gebäudehülle ist zu markieren
Sämtliche Pläne des KfW-Effizienzhauses (Grundrisse, Ansichten, Schnitte, Lageplan), die thermische Gebäudehülle ist zu markieren
Sonstige Planungsunterlagen, soweit für den Effizienzhaus-Nachweis relevant (zum Beispiel thermische Simulation von Solaranlagen, Nachweis produktspezifischer anlagentechnischer Kennwerte, Wärmebrücken-Nachweis, Zertifikat des Primärenergiefaktors bei Fernwärme nach AGFW, Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) e. V.-Arbeitsblatt FW-309 et cetera)
Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformular des VdZ - Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V.
Messprotokoll der Luftdichtheitsmessung
Sonstige Unterlagen, die im Rahmen der energetischen Fachplanung und Baubegleitung erstellt wurden (zum Beispiel Luftdichtheitskonzept, Lüftungskonzept)
Energieausweis auf Grundlage des Energiebedarfs nach Abschnitt 5 Energieeinsparverordnung (Energieeinsparverordnung) für das fertig gestellte Gebäude.

Quelle kfw.de
 
Zuletzt aktualisiert 24.11.2024
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