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nordanney
Das hat aber rechtlich nichts mit "Besitzer" oder "Eigentümer" zu tun. Gemäß Kaufvertrag wirst Du i.d.R. wenn nichts anderes vereinbart wird, erst Besitzer mit Kaufpreiszahlung (Schlüsselübergabe, Übernahme Nutzen/Lasten) und erst Eigentümer, wenn das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben wird.Das eine ergibt aber nach meiner Erfahrung umgehend das andere - sobald der Notarvertrag unterschrieben ist, erfolgt ja die Auflassung im Grundbuch, um den Käufer quasi zu "schützen", dass nicht bis zum endgültigen Eigentumsübergang noch irgendwelche Schweinereien passieren.
So ist es rechtlich.
Was die KfW ggf. als "Besitz" definiert, muss ja nicht mit den rechtlichen Regelungen übereinstimmen. Wobei in allen öffentlich zugänglichen Unterlagen lediglich von Besitz/Eigentum gesprochen wird und keine weitergehende Definition gegeben wird.
Wobei es beim 458er extra ein Entgegenkommen der KfW ist, dass Ihr die AV ausreicht und sie nicht auf den Eigentumsübergang wartet. Beide Fälle sind wie Äpfel und Birnen und nicht vergleichbar.da explizit in anderen Förderprogrammen (KFW458) erst von "Eigentum" nach Auflassungsvormerkung