KFW Definition von "Eigentum" / KFW 300

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Zuletzt aktualisiert 24.01.2025
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N

nordanney

Das eine ergibt aber nach meiner Erfahrung umgehend das andere - sobald der Notarvertrag unterschrieben ist, erfolgt ja die Auflassung im Grundbuch, um den Käufer quasi zu "schützen", dass nicht bis zum endgültigen Eigentumsübergang noch irgendwelche Schweinereien passieren.
Das hat aber rechtlich nichts mit "Besitzer" oder "Eigentümer" zu tun. Gemäß Kaufvertrag wirst Du i.d.R. wenn nichts anderes vereinbart wird, erst Besitzer mit Kaufpreiszahlung (Schlüsselübergabe, Übernahme Nutzen/Lasten) und erst Eigentümer, wenn das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben wird.
So ist es rechtlich.

Was die KfW ggf. als "Besitz" definiert, muss ja nicht mit den rechtlichen Regelungen übereinstimmen. Wobei in allen öffentlich zugänglichen Unterlagen lediglich von Besitz/Eigentum gesprochen wird und keine weitergehende Definition gegeben wird.
da explizit in anderen Förderprogrammen (KFW458) erst von "Eigentum" nach Auflassungsvormerkung
Wobei es beim 458er extra ein Entgegenkommen der KfW ist, dass Ihr die AV ausreicht und sie nicht auf den Eigentumsübergang wartet. Beide Fälle sind wie Äpfel und Birnen und nicht vergleichbar.
 
J

johnglow

Vielen Dank für eure Rückmeldungen und Einschätzungen.

Mit dem Anwalt plane ich aktuell nicht.

Vielleicht bin ich naiv, aber ich hoffe mit Besonnenheit und sauberen Argumenten eher eine wohlwollende Entscheidung zu benommen.

Auch wenn die fehlende Reaktion und konkrete Aussage aktuell schmerzahft ist, da die besseren Zinsen Mitte Dezember sicher nicht mehr für uns gültig sind.
Unsere Kreditanfrage schwebt und die finanzierende Bank fordert ein klares Statement der KFW ein.

Die langen Bearbeitungszeiten bei der KFW sind sicher kein Argument für den alten Zinssatz.

Liebe Grüße
JG
 
wiltshire

wiltshire

Juristisch ist es eindeutig, dass der Besitz mit allen Rechte und Pflichten an einem Grundstück erst mit der Grundbucheintragung an den Käufer übertragen wird. In der KfW Kurzbeschreibung bezieht sich die Einschränkung auf einen anteiligen oder vollständigen Besitz an einem Wohngebäude. Ich teile die Auffassung von @johnglow , dass der Kaufvertrag für das Grundstück kein Hinderungsgrund sein sollte - das Kleingedruckte zum Antrag habe ich nicht gelesen.

Statt wie geschehen schriftlich zu kommunizieren oder wie auch vorgeschlagen einen Anwalt schreiben zu lassen würde ich eine simple "hybride" Kommunikationsstrategie verfolgen - mit einer verantwortlichen Person sprechen, den Gesprächsinhalt fixieren und schriftlich in geeigneter Form zurückmelden (Kernaussagen als Zitat und immer mit einem Satz wie "Sollte ich in dieser Zusammenfassung etwas falsch oder fehlerhaft wiedergegeben haben, bitte ich um Korrektur") um den Gesprächsstand festzuhalten und falls nötig den nächsten Schritt zu gehen. Einen Anwalt kann man immer noch einschalten.

Ich wundere mich immer wieder wie schwer manchen Menschen eine zielführende Kommunikation fällt und das Schreiben oft dem Sprechen vorab vorgezogen wird.
Der größte Grundfehler, den Gesprächspartner von vorne hinein als Gegner zu betrachten scheint mir häufiger zu werden. Die Gestaltung einer positiven Beziehungsebene wird zu häufig vergessen oder unterschätzt. Sobald ein Problem auf die emotionale Ebene gerät wird das Herbeiführen einer zufriedenstellenden Lösung deutlich erschwert.
Das Leben ist so viel leichter, wenn man gemeinsam mit Menschen gewinnt statt sie zu bekämpfen oder zu versuchen einen Verlierer zu erzeugen.
 
Zuletzt aktualisiert 24.01.2025
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