Kosten für Entwässerung gerechtfertigt? Berechnung Geschossfläche

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Snowy36

Wir sind schon seit längerem fertig mit dem Hausbau und nun flattern einige mehr oder weniger (in der Höhe) unerwartete Rechnungen ein.

Wir haben unter anderem einen Bescheid erhalten über die Herstellung einer Abwasserbeseitigungsanlage. Die Beitragsberechnung erfolgt hier anhand der Geschossfläche (Bayern). Diese beinhaltet laut Google Recherche alle Vollgeschosse und den Keller nur wenn er bestimmte Bedingungen erfüllt. Auch kann im Bebauungsplan wohl festgesetzt werden, dass auch andere weitere Flächen dazu zählen. In unserem Bebauungsplan steht zu dem Thema:
Grundflächenzahl: 0,4
Geschossflächenzahl: 0,5
Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschl. der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschl. Ihrer Umfassungswände sind bei der Berechnung der Geschossfläche mitzurechnen (§ 20 Abs 3 Satz 2 Baunutzungsverordnung).

In der BayBo habe ich die Definition von Aufenthaltsräumen nachgeschlagen und dort steht, dass außer einer Höhe von 2,40m diese auch mit einem gewissen Teil an Tageslicht belichtet werden können müssen. Dies ist bei uns aber nur bei 2 der Kellerräume gegeben, wenn überhaupt.

In der Beitragsfestsetzung steht dazu noch das aufgrund der §§ 1 bis 7 der BGS EWS festgesetzt wird. In dieser steht dann wieder das Keller mit der vollen Fläche herangezogen werden. Hatte jemand diesen Fall schon mal? Ich finde es komisch, dass ich bei einer Rechnung dann auf einmal einen Verweis auf ein Gesetz finde, von dem vorher nie die Rede war im Bebauungsplan.

Übersetzt habe ich einen Bescheid erhalten in dem steht: du musst bezahlen anhand deiner Geschossflächenzahl, wie wir die berechnen steht im Bebauungsplan und der Bau NVO. Da dort steht dein Keller zählt nicht ganz mit nehmen wir jetzt aber BGS EWS damit er doch reinzählt???
Ist es nun korrekt, dass bei der Beitragsfestsetzung der Keller mit eingerechnet wird komplett?
 
N

nordanney

Verweis auf ein Gesetz finde, von dem vorher nie die Rede war im Bebauungsplan.
Der Bebauungsplan hat eigentlich nichts mit der Bemessung zu tun. Im Bebauungsplan findest Du die Angaben, was Du maximal bauen darfst. Mehr nicht. Da steht auch nicht drin, was die Stromleitung kostet oder die Entwässerung.
Das konkrete Objekt ist Grundlage für die Bemessung bzw. die gesetzlichen oder kommunalen Regelungen.

Stell den Bescheid mal ein. Sonst wird Diskussion zu nichts führen.
 
S

Snowy36

Also ich bin davon ausgegangen, dass "Geschossfläche" ein definierter Begriff ist. Ich möchte gerne die Privatsphäre waren und tippe daher hier nur den Text ab des Bescheides:

Vollzug des Kommunalabgabengesetzes und der Beitrags und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Gemeinde XYZ vom xx.xx.2007

Aufgrund der §§ 1 bis 7 der BGS EWS erlässt die Gemeine XYZ folgenden Bescheid über die Herstellung einer Abwasserbeseitigungsanlage:

1) Beitragsfestsetzung
Für das Objekt xyz

2) Beitragsberechnung

Beitragspflichtige Fläche Beitragssatz
Geschossfläche 343 m2 x Euro
Herstellungsbeitrag 343 * x Euro


Und dann noch bisschen Text dass ich Einspruch einlegen kann wo und wie.
In der Baugenehmigung stehen 2 Geschosse a 116 qm (EG/OG) und beim Keller steht sogar: kein Vollgeschoss keine Aufenthaltsräume .

Dh der Keller wurde eingerechnet bei der Berechnung.
 
N

nordanney

Jetzt müsse man wissen, welche Variante nach § 5 genommen wurde.
Alle Geschosse inkl. Keller = Variante 1
Mögliche Geschossfläche aufgrund Geschossflächenzahl = Variante 2
So ist es im Gesetz formuliert. Beim Keller gibt es keine Einschränkung, ob Vollgeschoss oder nicht (Variante 1). Da ich Deine Grundstücksgröße nicht kenne und sich die Flächenberechnung sehr nah an den tatsächlichen Flächen orientiert, sieht es doch passend aus.
 
S

Snowy36

Ich habe mir diese BGS EWS der Gemeinde besorgt u da steht:

§ 5
2
Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen
Gebäude berechnet.
(2) In unbeplanten Gebieten wird die beitragspflichtige Grundstücksfläche
− für gewerblich genutzte Grundstücke und Grundstücke für Sondernutzungen wie
Schulen, Kindergärten etc. von mindestens 4000 qm Fläche (übergroße
Grundstücke) auf das 2,5-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens
jedoch auf 4000 qm begrenzt,
− für Wohngrundstücke und sonstige Grundstücke von mindestens 2000 qm Fläche
(übergroße Grundstücke) auf das 2,5-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche,
mindestens jedoch auf 2000 qm begrenzt.
(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu
ermitteln (Gebäudegrundrisse abgerundet auf volle 10 cm). Keller werden mit der vollen
Fläche herangezogen.
Dachgeschosse werden nur herangezogen, wenn sie ausgebaut
sind. Für die Berechnung der Dachgeschossfläche werden 66,67 % der Fläche des
darunter liegenden Geschosses angesetzt. Bei Dachgeschossen, die nur teilweise
ausgebaut sind, werden nur die teilausgebauten Geschossflächen entsprechend Satz 4
berechnet. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach Art ihrer Nutzung keinen
Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht
angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude
oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind.
Balkone, Loggias und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die
Gebäudefluchtlinie hinausragen.

Somit anscheinend Variante 1

Und da soll man als Laie wissen vorher was auf einen zukommt? Jede Gemeinde kann sich selbst aussuchen wonach sie bemisst u wann sie das ändert etc..... und der Bauherr der erfährts erst wenn es soweit is, na bravo..
Ist fast als bekäme man die AGB erst hinterher gezeigt....

Wäre sonst sicherlich in unsere Überlegung Keller ja/nein eingeflossen wir reden da immerhin von fast 4000 Euro mehr. Vielleicht daher auch interessant für andere Bauherren.
 
Zuletzt aktualisiert 17.11.2024
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