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Snowy36
Wir sind schon seit längerem fertig mit dem Hausbau und nun flattern einige mehr oder weniger (in der Höhe) unerwartete Rechnungen ein.
Wir haben unter anderem einen Bescheid erhalten über die Herstellung einer Abwasserbeseitigungsanlage. Die Beitragsberechnung erfolgt hier anhand der Geschossfläche (Bayern). Diese beinhaltet laut Google Recherche alle Vollgeschosse und den Keller nur wenn er bestimmte Bedingungen erfüllt. Auch kann im Bebauungsplan wohl festgesetzt werden, dass auch andere weitere Flächen dazu zählen. In unserem Bebauungsplan steht zu dem Thema:
Grundflächenzahl: 0,4
Geschossflächenzahl: 0,5
Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschl. der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschl. Ihrer Umfassungswände sind bei der Berechnung der Geschossfläche mitzurechnen (§ 20 Abs 3 Satz 2 Baunutzungsverordnung).
In der BayBo habe ich die Definition von Aufenthaltsräumen nachgeschlagen und dort steht, dass außer einer Höhe von 2,40m diese auch mit einem gewissen Teil an Tageslicht belichtet werden können müssen. Dies ist bei uns aber nur bei 2 der Kellerräume gegeben, wenn überhaupt.
In der Beitragsfestsetzung steht dazu noch das aufgrund der §§ 1 bis 7 der BGS EWS festgesetzt wird. In dieser steht dann wieder das Keller mit der vollen Fläche herangezogen werden. Hatte jemand diesen Fall schon mal? Ich finde es komisch, dass ich bei einer Rechnung dann auf einmal einen Verweis auf ein Gesetz finde, von dem vorher nie die Rede war im Bebauungsplan.
Übersetzt habe ich einen Bescheid erhalten in dem steht: du musst bezahlen anhand deiner Geschossflächenzahl, wie wir die berechnen steht im Bebauungsplan und der Bau NVO. Da dort steht dein Keller zählt nicht ganz mit nehmen wir jetzt aber BGS EWS damit er doch reinzählt???
Ist es nun korrekt, dass bei der Beitragsfestsetzung der Keller mit eingerechnet wird komplett?
Wir haben unter anderem einen Bescheid erhalten über die Herstellung einer Abwasserbeseitigungsanlage. Die Beitragsberechnung erfolgt hier anhand der Geschossfläche (Bayern). Diese beinhaltet laut Google Recherche alle Vollgeschosse und den Keller nur wenn er bestimmte Bedingungen erfüllt. Auch kann im Bebauungsplan wohl festgesetzt werden, dass auch andere weitere Flächen dazu zählen. In unserem Bebauungsplan steht zu dem Thema:
Grundflächenzahl: 0,4
Geschossflächenzahl: 0,5
Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschl. der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschl. Ihrer Umfassungswände sind bei der Berechnung der Geschossfläche mitzurechnen (§ 20 Abs 3 Satz 2 Baunutzungsverordnung).
In der BayBo habe ich die Definition von Aufenthaltsräumen nachgeschlagen und dort steht, dass außer einer Höhe von 2,40m diese auch mit einem gewissen Teil an Tageslicht belichtet werden können müssen. Dies ist bei uns aber nur bei 2 der Kellerräume gegeben, wenn überhaupt.
In der Beitragsfestsetzung steht dazu noch das aufgrund der §§ 1 bis 7 der BGS EWS festgesetzt wird. In dieser steht dann wieder das Keller mit der vollen Fläche herangezogen werden. Hatte jemand diesen Fall schon mal? Ich finde es komisch, dass ich bei einer Rechnung dann auf einmal einen Verweis auf ein Gesetz finde, von dem vorher nie die Rede war im Bebauungsplan.
Übersetzt habe ich einen Bescheid erhalten in dem steht: du musst bezahlen anhand deiner Geschossflächenzahl, wie wir die berechnen steht im Bebauungsplan und der Bau NVO. Da dort steht dein Keller zählt nicht ganz mit nehmen wir jetzt aber BGS EWS damit er doch reinzählt???
Ist es nun korrekt, dass bei der Beitragsfestsetzung der Keller mit eingerechnet wird komplett?