6. Vorweggenommene Erbfolge
Bei einer Schenkung handelt es sich um eine Einzelrechtsnachfolge. Damit übernimmt der Beschenkte nach § 23 Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz die bei der Anschaffung durch den Schenker bei diesem begonnene Spekulationsfrist. Deshalb gilt es auch hier, die Fristen abzuwarten.
Beispiel
Vater V. schenkt das von ihm am 15. November 1995 erworbene Mietwohngrundstück 1999 seinem Sohn. Dieser kann es frühestens am 16. November 2005 steuerfrei verkaufen.
7. Gemischte Schenkung
Bei einer gemischten Schenkung sind zusätzlich neue tückische Fallstricke entstanden, die es zu vermeiden gilt.
Beispiel
Vater V. überträgt am 15. November 1999 seiner Tochter T. im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein von ihm bereits im Jahre 1994 für 380.000 DM erworbenes Grundstück. Der Verkehrswert liegt zu diesem Zeitpunkt bei 800.000 DM. T. übernimmt dabei Grundschulden von 200.000 DM.
Aus dieser gemischten Schenkung wird ertragsteuerlich ein Spekulationsgeschäft. Aufgrund der Übernahme der mit 200.000 DM valutierten Grundschuld hat T. das Grundstück zu 1/4 entgeltlich erworben. V. realisiert innerhalb der Spekulationsfrist von 1994 bis 1999 einen Spekulationsgewinn von 105.000 DM (200.000 DM ./. anteilige Anschaffungskosten 95.000 DM = 1/4 von 380.000 DM).
Hinweis: In solchen Fällen ist reiflich zu überlegen, ob tatsächlich eine gemischte Schenkung durchgeführt werden soll oder ob die Valuta beim Schenker bleibt, der mit dem Beschenkten die volle Anrechnung des Verkehrswerts des Objekts auf dessen zukünftiges Erbe vereinbaren kann. Problematisch ist aber, daß der Schenker dabei weiterhin die Zinsen zahlt und sie steuerlich nicht mehr geltend machen kann. Hier wäre vor der Schenkung eine vernünftige Umschichtung der Schulden vorzunehmen.
Quelle: Erbfolgebesteuerung - Ausgabe 11/1999, Seite 292