Ganz so simpel kann und darf man das nicht bewerten. Auch bei Grundstückskäufen "wie besehen" gibt es die Verpflichtung, dass der Verkäufer auf ihm bekannte Mängel oder wertbeeinflussende Faktoren auch von sich aus hinzuweisen hat. Hier wäre der Umstand zu beurteilen, ob der Verkäufer von dieser Schutteinlagerung wusste, diese ggf. sogar vorsätzlich verschwiegen hat, damit der erwartete Kaufvertrag zum erhofften Preis erzielt werden kann. Ist dem so, so wäre der Vertrag ggf. wegen arglistiger Täuschung anfechtbar.
Wie immer ist hier aber der "doppelte Vorsatz" nachzuweisen. Also die Kenntnis des Verkäufers von der besonderen Beschaffenheit und das Verschweigen selbiger mit dem Ziel des Kaufvertragsabschlusses, welcher bei einer Erwähnung nicht oder nicht mit dem erhofften Kaufpreis zustande gekommen wäre.
Der Verweis auf ein Bodengutachten ist immer hilfreich (ohne würde ich nie bauen), aber eben nicht der alleine Weg, wie mit solchen Sachverhalten umgegangen werden kann.