Mehrkostenaufstellung Unverschämt!

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A

Alessandro

das stimmt. Wenn der AN nur mal mündlich angekündigt hat dass es zu Mehrkosten kommt, ist das schon ausreichend.
Es ist aber eindeutig zu lesen dass die Ankündigung erfolgen MUSS
 
Vicky Pedia

Vicky Pedia

Es handelt sich hier um eine geänderte Leistung nach § 2 (5) VOB/B "geänderte Leistung". Der AN hat Anspruch auf einen anderen Preis, wenn dieser vorher vereinbart wurde. Nun entsprach die Erbringung der Leistung dem mutmaßlichen Willen der Bauherren insofern besteht der Anspruch weiter. Insofern könnte ein Anspruch von 49,90€ für bemustertes Parkett abzüglich 30,00€ für bereits enthaltene Fliesen = 19,90 € mal Fläche bestehen. Die Arbeitszeit würde ich als gleich unterstellen. Das Geld würde ich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bezahlen, den Rest müsste der AN enklagen. Zur Not kannst Du es noch im Gerichtstermin bezahlen. Diesen Weg gehen viele aber nicht.
 
Vicky Pedia

Vicky Pedia

Na keine, Gericht zaht doch die Gegenseite. Der An wird nicht klagen, das Prozessrisiko ist zu hoch. Er wird immer einen gütlichen Vergleich suchen.
 
F

Fuchur

Hä? Du schreibst doch, zur Not im Termin zahlen. Das macht ja nur Sinn wenn die Gegenseite einen Anspruch hat, sprich du unterliegst. Und ein Vergleich beinhaltet quasi immer Kostenteilung.

Bei dem strittigen Betrag sind die Gebühren höher als der Streitwert.
 
Zuletzt aktualisiert 22.12.2024
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