Es handelt sich hier um eine geänderte Leistung nach § 2 (5) VOB/B "geänderte Leistung". Der AN hat Anspruch auf einen anderen Preis, wenn dieser vorher vereinbart wurde. Nun entsprach die Erbringung der Leistung dem mutmaßlichen Willen der Bauherren insofern besteht der Anspruch weiter. Insofern könnte ein Anspruch von 49,90€ für bemustertes Parkett abzüglich 30,00€ für bereits enthaltene Fliesen = 19,90 € mal Fläche bestehen. Die Arbeitszeit würde ich als gleich unterstellen. Das Geld würde ich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bezahlen, den Rest müsste der AN enklagen. Zur Not kannst Du es noch im Gerichtstermin bezahlen. Diesen Weg gehen viele aber nicht.