Heute bekam ich dazu folgende Auskunft von meinem Rechtsanwalt und das könnte interessant sein:
Zahlungspläne, die inhaltlich von der gesetzlichen Vorleistungspflicht des Werkunternehmers abweichen, können grundsätzlich individuell zwischen den Bauvertragsparteien vereinbart werden. Werden seitens des Werkunternehmers allerdings Zahlungspläne in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestellt, also bspw. in Form eines mehrfach verwendeten Vertragsmusters, unterliegen diese der Inhaltskontrolle und sind in der Regel unwirksam, soweit sie dem Besteller eine Zahlungsverpflichtung auferlegen, die sich nicht am Wert der erbrachten Leistung orientiert, sodass die Gefahr von ungesicherten Vorauszahlungen besteht.