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Otus11
Aus dem Netz (buhl.de):
Der Begriff der Neubaumaßnahme hat sich zwischenzeitlich geändert:
Bis 2013 galten als Neubaumaßnahmen „alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -Erweiterung anfallen“ (BMF-Schreiben vom 15.02.2010, Tz. 20). Dies betrifft Arbeiten für einen Neubau, Anbau, Ausbau oder eine Aufstockung, weil damit stets eine Erweiterung oder Schaffung von Nutz- oder Wohnfläche verbunden ist. Für solche Handwerksarbeiten gab’s damals also keinen Steuerbonus.
Seit 2014 ist der Begriff der Neubaumaßnahme neu definiert: Jetzt gehören zu einer Neubaumaßnahme „alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung“ (BMF-Schreiben vom 10.01.2014, Tz. 21). Das bedeutet: Ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung sind Handwerkerarbeiten steuerbegünstigt, auch wenn damit die Nutz- oder Wohnfläche erweitert wird.
Was heißt „Fertigstellung“?
Fertig gestellt ist ein Gebäude, wenn die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und der Bau so weit errichtet ist, dass der Bezug der Wohnungen zumutbar ist oder das Gebäude für den Betrieb in all seinen wesentlichen Bereichen nutzbar ist. Alle Arbeiten danach sind begünstigt. Also profitieren davon auch Bauherren, die in ihren Neubau zuerst einziehen und danach noch restliche Arbeiten ausführen lassen.
Was heißt „Errichtung eines Haushalts“?
Begünstigt sind nun alle Arbeiten in einem vorhandenen Haushalt. Wenn Sie dadurch neue Wohn- oder Nutzflächen schaffen lassen, spielt dies keine Rolle mehr. Falls durch die Baumaßnahmen der Gebrauchswert der Immobilie nachhaltig verbessert wird, so ist auch dies unschädlich für die Steuervergünstigung.
Egal, ob Erhaltungsaufwand oder Herstellungsaufwand
Bei der Beurteilung der begünstigten Arbeiten spielt es also keine Rolle, ob es sich steuerlich um Erhaltungsaufwand oder um Herstellungsaufwand handelt. Letzteres ist der Fall, wenn Sie etwas Neues, bisher Nichtvorhandenes schaffen lassen. Begünstigt sind daher beispielsweise auch die Arbeitslöhne für folgende Maßnahmen:
Der Begriff der Neubaumaßnahme hat sich zwischenzeitlich geändert:
Bis 2013 galten als Neubaumaßnahmen „alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -Erweiterung anfallen“ (BMF-Schreiben vom 15.02.2010, Tz. 20). Dies betrifft Arbeiten für einen Neubau, Anbau, Ausbau oder eine Aufstockung, weil damit stets eine Erweiterung oder Schaffung von Nutz- oder Wohnfläche verbunden ist. Für solche Handwerksarbeiten gab’s damals also keinen Steuerbonus.
Seit 2014 ist der Begriff der Neubaumaßnahme neu definiert: Jetzt gehören zu einer Neubaumaßnahme „alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung“ (BMF-Schreiben vom 10.01.2014, Tz. 21). Das bedeutet: Ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung sind Handwerkerarbeiten steuerbegünstigt, auch wenn damit die Nutz- oder Wohnfläche erweitert wird.
Was heißt „Fertigstellung“?
Fertig gestellt ist ein Gebäude, wenn die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und der Bau so weit errichtet ist, dass der Bezug der Wohnungen zumutbar ist oder das Gebäude für den Betrieb in all seinen wesentlichen Bereichen nutzbar ist. Alle Arbeiten danach sind begünstigt. Also profitieren davon auch Bauherren, die in ihren Neubau zuerst einziehen und danach noch restliche Arbeiten ausführen lassen.
Was heißt „Errichtung eines Haushalts“?
Begünstigt sind nun alle Arbeiten in einem vorhandenen Haushalt. Wenn Sie dadurch neue Wohn- oder Nutzflächen schaffen lassen, spielt dies keine Rolle mehr. Falls durch die Baumaßnahmen der Gebrauchswert der Immobilie nachhaltig verbessert wird, so ist auch dies unschädlich für die Steuervergünstigung.
Egal, ob Erhaltungsaufwand oder Herstellungsaufwand
Bei der Beurteilung der begünstigten Arbeiten spielt es also keine Rolle, ob es sich steuerlich um Erhaltungsaufwand oder um Herstellungsaufwand handelt. Letzteres ist der Fall, wenn Sie etwas Neues, bisher Nichtvorhandenes schaffen lassen. Begünstigt sind daher beispielsweise auch die Arbeitslöhne für folgende Maßnahmen:
- nachträglicher Einbau eines Kachelofens und Kamins
- Anbringen einer Sonnenmarkise
- erstmalige Anlage eines Gartens
- Pflanzen einer Hecke
- Bau einer Grundstücksmauer
- Erneuerung des Badezimmers
- Wärmedämmmaßnahmen.
- Anbau eines Wintergartens
- Einbau einer Dachgaube
- Ausbau des Dachgeschosses
- Ausbau des Kellers
- Anbringen einer Terrassenüberdachung
- Aufstellen einer Fertiggarage