Neuer Nachbar - müssen wir den Öltank versetzen?

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Zuletzt aktualisiert 23.11.2024
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kaho674

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Die Heckenschneide-Geschichte geht möglicherweise in die 2. Runde. Mein Dad hat sich deswegen erkundigt und meinte, eine Hecke, die länger als 5 Jahre nicht geschnitten wurde, hätte Bestandsschutz. Er sucht das mal raus und schickt es mir zu. Ich lach mich tot.
 
kaho674

kaho674

Ein Artikel aus der Zeitung zur Heckenschneideproblematik:

...Auch verjährt der Rückschnittanspruch nicht. In Bayern gibt es keinen Rückschnittanspruch, sondern nur einen Anspruch auf Beseitigung zu grenznaher Bepflanzung. In diesen und vielen anderen Bundesländern stellt sich allerdings das Problem, wie oft der Rückschnitt auf die maximal zulässige Höhe gefordert werden kann, und in einigen Bundesländern kommt es auch noch darauf an, wann dieser Anspruch verjährt. Denn in den meisten Nachbarrechtsgesetzen kann nach fünf Jahren kein Rückschnitt mehr gefordert werden. In Bayern geht es um die ähnliche Frage, wie oft der Nachbar, um der Beseitigungsverpflichtung der Hecke zu entgehen, zurückschneiden muss und ob nach fünf Jahren Rückschnitt die Hecke wegen Bestandsschutzes in den Himmel wachsen darf. Diesen Fragestellungen hat sich nunmehr der BGH angenommen. Im Beschluss V ZB 72/11 legt sich das Gericht unter Anwendung des sächsischen Nachbarrechtsgesetzes darauf fest, dass der Nachbar in der Regel jährlich nicht nur einmaliges, sondern zweimaliges Zurückschneiden auf 2 m verlangen kann, nämlich in und nach der Wachstumsperiode. (Ausnahme: z.B. Baden-Württemberg oder Sachsen). Außerdem entsteht nach jedem Nachwachsen über die höchstzulässige Höhe der Rückschnitt- oder Beseitigungsanspruch (z.B. Bayern) wieder neu. Eine Verjährung tritt also erst ein, wenn die zu grenznah gepflanzte Hecke mehr als fünf Jahre nicht auf das zulässige Maß gekürzt wurde. Deshalb sollte immer darauf geachtet werden, dass der Nachbar wenigstens alle fünf Jahre die Hecke in der Höhe schneidet. (In NorDeutsche Reihenhausein-Westfalen müssen übrigens sechs Jahre verstreichen, bis der Anspruch verjährt.)
 
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