Niveauänderung und Kostenteilung in Hessen

4,00 Stern(e) 12 Votes
Zuletzt aktualisiert 30.11.2024
Sie befinden sich auf der Seite 4 der Diskussion zum Thema: Niveauänderung und Kostenteilung in Hessen
>> Zum 1. Beitrag <<

E

Escroda

eine Vollfassung des HNRGs wäre vielleicht aufschlussreicher
Nein, ist sie nicht, da es diesbezüglich nichts regelt. Aber die Befragung einer Suchmaschine liefert die Fundstellen für den Volltext.
Ich will keinen Streit und keinen Ärger...denn sowas kann sich vielleicht nie wieder legen.
So ist es.
Aber ich bin nicht dazu bereit, anderen alles zu schenken und dann selbst jeden Euro umzudrehen.
Wenn dein von seinen Aussagen felsenfest überzeugter Nachbar genauso denkt, sieht es schlecht aus. Ihr müsst freundlich und offen miteinander reden, argumentieren und Fakten (u.a. Kosten) verlässlich auf den Tisch legen. Dir hilft ja schon einmal der bereits zitierte Paragraph 909 aus dem bürgerlichen Gesetzbuch.
 
E

Escroda

ok...ich hab jetzt mal hier geschaut
Das ist gut, auch wenn es hier im Forum nicht gestattet ist, Links zu posten.
Das hessische Nachbarrechtsgesetz hilft Dir zwar bei deiner aktuellen Frage nicht weiter, aber ihr müsst Euch ja auch noch mit der Einfriedung einigen und da schadet es sicher nicht, die diesbezügliche Gesetzesgrundlage zu kennen.

Wenn die Menschen vernünftig wären, wäre es ganz einfach: Dein Nachbar muss nach Baugesetzbuch 909 seine Abgrabung abfangen. Dazu müsste er sich eine technische Lösung einfallen lassen, die ihn x-Euro kosten würde. Du musst deine Aufschüttung nach Baugesetzbuch 907 abfangen, das kostet Dich y-Euro. Eure Kosten solltet ihr nachvollziehbar belegen können, z.B. mit konkreten Angeboten oder Baumarktprospekten und realistischer Aufwandschätzung. Im Idealfall reicht die Summe x+y für die Abfangung des gesamten Höhenunterschiedes. Wenn nicht, sind die Mehrkosten zu teilen.
 
M4rvin

M4rvin

Ich kann für dich nur hoffen, dass hier logisch vorgegangen werden muss! Also das dein Nachbar auch zahlen muss.
Bei uns ist das geregelt, jeder darf Max 60cm Höhenunterschied machen bzw abstützen. Eine gemeinsame Abstützung (höher als 60cm) ist nicht erlaubt.
 
A

Almo85

D.h. bei Euch ist der Max. Höhenunterschied "zum Nachbarn" und nicht "zum Ursprungsgelände" begrenzt ?
ich würde das so verstehen das der maximale Höhenunterschied hier je Grundstück auf 60cm begrenzt ist. Der Nachbar dürfte auch seine 60cm Höhe anpassen und man käme auf Max. 1,20m, man hätte dann zwei nebeneinander laufende Mauern

oder?
 
Zuletzt aktualisiert 30.11.2024
Im Forum Bauland / Baurecht / Baugenehmigung / Verträge gibt es 3118 Themen mit insgesamt 42238 Beiträgen


Ähnliche Themen zu Niveauänderung und Kostenteilung in Hessen
Nr.ErgebnisBeiträge
12 Meter Hang abfangen, L-Steine, Trockenmauer oder andere Ideen? 22
2Befreiung § 31 Baugesetzbuch: Dachneigung, Dachform, Dachaufbauten 15
3Verzögerungen bei GU, kein Termin gemäss § 650 Baugesetzbuch festgelegt 65
4Wie Höhenunterschied von 13cm auf 6m zu Nachbar ausgleichen? 17
5Grillecke Mauern Höhenunterschied 24
6Baugesetzbuch-Bauträgervertrag - Verschiebung vertraglichen Übergabetermins 14
7Grundstück Hanglage, Höhenunterschied ca. 4 Meter 12
8Sicherheitsleistung nach §650 Baugesetzbuch f 20

Oben