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Escroda
Um Missverständnisse bei den Begriffen zu vermeiden:Bebauungsplan sagt "Einfamilienhaus oder Doppelhaushälfte ist erlaubt"
Umgangssprachlich:
Einfamilienhaus = Einfamilienhaus
Doppelhaushälfte = Doppelhaushälfte
Planungsrecht (§22 Baunutzungsverordnung und 3.1, 3.1.4 Planzeichenverordnung):
o = offenen Bauweise
ED = nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
Wenn das Grundstück nicht real geteilt wird, handelt es sich zwar umgangssprachlich um ein Doppelhaus, planungsrechtlich ist es aber ein Einzelhaus, welches aus zwei Wohngebäuden besteht.Der holt sich noch wen dazu und die bauen ein Doppelhaus (verbunden durch dicke Mauer).
Nein, muss er nicht, jedenfalls nicht wegen der offenen Bauweise (s. §22, Absatz 2 Baunutzungsverordnung). Wenn er seinen Bauantrag vor dem Nachbarn bei der Genehmigungsbehörde einreicht, kann er auf der Grenze bauen. Er braucht dann aber eine Baulast, die der Nachbar dann verweigern kann.Der Nachbar auf Grundstück B muss aber - da offene Bauweise - einen Mindestabstand zu Grundstück A einhalten.
Nein. Wenn seine beiden Nachbarn mit Grenzabstand gebaut haben - dafür benötigen sie ja keine Baulast - kann er keine Doppelhaushälfte mehr bauen, da er dann auch Grenzabstände einhalten muss.Und TE ist auf Grundstück A frei in seiner Auswahl