Online Wohnungsverkauf, was darf weitergegeben werden
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Zuletzt aktualisiert 27.12.2024 Sie befinden sich auf der Seite 3 der Diskussion zum Thema: Online Wohnungsverkauf, was darf weitergegeben werden >> Zum 1. Beitrag <<
wenn in dem Protokoll alle Eigentümer aufgelistet werden, ist es sicher nicht in Ordnung. Wenn es nur der Eigentümer der betroffenen Wohnung ist, ist es kein Problem. Der Käufer wird spätestens beim Notartermin bekannt.
wenn in dem Protokoll alle Eigentümer aufgelistet werden, ist es sicher nicht in Ordnung. Wenn es nur der Eigentümer der betroffenen Wohnung ist, ist es kein Problem.
Der Verkäufer kann die Schwärzung seines eigenen Namens in (halb)öffentlich verbreiteten Unterlagen selbstverständlich unterlassen. Im eigentlichen Protokoll ist den legitimierten Einsichtnehmenden natürlich erkennbar, welche Stimmberechtigten an der Versammlung teilgenommen haben. Das ist freilich in die Ausfertigung von Abschriften (an einen weiteren Kreis) so nicht zu übernehmen.