Hallo "
Dilekkayra".
Der Boden auf den Fotos sieht tatsächlich nicht abnahmefähig aus.
Die Wellen auf den zumindest ersten Fotos kann ich so nicht mehr auf den nachfolgenden Aufnahmen erkennen.
Ja, es gab ubnd gibt u.a. in der DIN 18365 tatsächlich in den Hinweis, dass Beurteilungen bei Gegenlicht nicht zulässig sind.
Aber hier haben wir es mit bodennahen Fenstern zu tun, daher ist die Aussage hier nicht zutreffend.
Wie auch immer: aus meiner Sicht scheint die Abnahmeverweigerung gerechtfertigt.
Auch die Gelbfärbung ist dann bemängelungswürdig, wenn das Ausgangsmuster, unabhängig davon, ob eine derartig kleine und unter Laborbedingungen hergestellte Musterfläche eine Großfläche repräsentieren kanan, eine wie im Objekt vorliegende Gelbfärbung in auffälligem Maße eben NICHT aufweist.
Wie geht es nun weiter?
Primär ist das eine Rechtsfrage. Du musst dem Vertragspartner eine schriftliche Mängelanzeige mit Fristsetzung für eine Nachbesserung (als Einschreiben) zusenden. Aus dem Schreiben muss bereits aus der Bezugszeile der Begriff "Mangelanzeige" hervorgehen.
Der übliche Weg führt dann über einen Rechtsstreit mit Sachverständigenbewertung.
Du hast nun drei Möglichkeiten:
1.) Du knirschst laut mit den Zähnen und akzeptierst (heißt auch: zahlst) oder
2.) Du lässt den Boden mit Hilfe eines (mit der Materie "Designböden" vertrauten) Sachverständigen begutachten, wobei dann alle Parteien eingeladen werden sollten,
3.) Du lässt es auf einen Rechtsstreit ankommen und hoffst, dass der dann durch das Gericht beauftragte Sachverständige auch über das notwendige Fachwissen über derartige mineralische Verlaufsbeschichtungen verfügt.
Und noch ein letztes Wort zum Thema "das liegt noch innerhalb der Toleranzen":
Derartige Bewertungen, wie hier erforderlich, sollte man neutralen Beobachtern (öbv Sachverständigen) überlassen.
Ein Werkssachverständiger unterliegt nur allzu oft dem Druck des eigenen Brötchengebers.
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Gruß und eine "glückliche Hand" bei der weiteren Vorgehensweise: KlaRa