Mit diesem Urteil v 13.7.2011, VI R 61/10 (BStBl 2012 II. 232), hat der BFH entschieden, dass Handwerkerleistungen unabhängig davon, ob diese Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellen, begünstigt sind. Die Grenze liege nicht in den Tatbestandsmerkmalen "Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen", sondern im Tatbestandsmerkmal "im Haushalt". Begünstigt sind nur solche Handwerkerleistungen, die im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Der BFH stützt sich für diese Auffassung zum einen auf den Wortlaut des § 35a Abs.3 Einkommensteuergesetz, der ausdrücklich Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten einbezieht, obwohl solche Arbeiten auch Herstellungskosten begründen können, zum anderen auf den Subventionszweck, nämlich Wachstum und Beschäftigung zu fördern.
In Tz. 21 des BMF-Schreiben v. 10.1.2014 (IV C 4 - S 2296) ist geregelt, dass handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme nicht begünstigt sind. Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen. Diese Formulierung lässt zunächst den Schluss zu, dass sich an der bisherigen Verwaltungsauffassung nichts geändert habe. Da jedoch ein Gebäude dann als fertiggestellt gilt, wenn alle wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und der Bau so weit errichtet ist, dass der Bezug der Wohnung zumutbar ist, sind alle Arbeiten begünstigt die nach dem Bezug eines Neubaus anfallen, da diese Arbeiten "in einem vorhandenen Haushalt" ausgeführt werden.
P.S: wir haben im Jahr des Einzuges, Pflasterarbeiten und Carportaufbau angerechnet bekommen. Wichtig sind Nachweise über die Zahlungen, Barzahlungen werden nicht anerkannt.