B
Bauexperte
Hallo Bauhelfer,
Liebe Grüsse, Bauexperte
Das ist auch nicht erforderlich; die Sprache des I-Net ist das "Du". Wenn Du Dich hier auf dem HBF einbringen möchtest - was sicherlich eine Bereicherung für die User hier ist - solltest Du Dich damit anfreunden lernen.1. kann ich mich nicht daran erinnern, Ihnen das Du angeboten zu haben und möchte Sie höflich bitten, bis zu diesem Zeitpunkt bei der Ansprache Sie zu bleiben.
Sie ist nicht grundsätzlich falsch; das habe ich auch nicht behauptet. Sie ist aber imho mißverständlich formuliert gewesen, weshalb ich reagiert habe. Für den hier lesenden Laien bleibt unter dem Strich hängen, daß "nur" gem. VOB/B eine Beweislastumkehr stattfindet. Im Wesentlichen gelten die aufgezeigten Folgen der Abnahme wie beim Baugesetzbuch-Vertrag.2. Ich habe lediglich darauf hingewiesen, dass je nachdem in welcher Phase der Vertragsabwicklung man sich befindet, im Falle der vereinbarten VOB/B unterschiedliche Paragraphen für eine Mängelrüge als Grundlage dienen, und das nach erfolgter Abnahme sich die Beweislast umkehrt. Das haben Sie in Ihrer Antwort bestätigt, so dass ich hier nicht erkennen kann, was an meiner Aussage falsch war.
Darüber ließe sich trefflich streiten; ist aber an dieser Stelle nicht zielführend, wie sich an "Hilarias" Antwort ablesen läßt. Diesem User entzieht sich jetzt bereits das Verständnis der §§, insofern ist es hilfreich, die Dinge laienverständlich ins Forum zu setzen.5. Sie wissen dann ebenfalls, dass eine alleinige zur Kenntnisnahme übergebene VOB/B und auch eine Unterschrift unter eine Empfangsbestätigung keinesfalls als ausreichend für eine wirksame Vereinbarung dieser AGB ausreicht. Hierdurch wird zwar der Anschein erweckt, als sei dem so, allerdings gibt es hierüber unterschiedliche Meinungen in der Literatur. Es ist wie bei allen AGB, derjenige, der die AGB zur Grundlage des Vertrages macht haftet auch dafür.
Alles Andere hätte mich auch gewundert6. Ich bin ein großer Freund der VOB/B und kenne aus der Erfahrung der vergangenen 25 Jahre Bau nur einen einzigen gewerblichen Bauherren, der die VOB/ nicht vereinbaren wollte, sondern ausschließlich die Regelungen des Baugesetzbuch vereinbart wissen wollte.
Weshalb sollte ich das tun bzw. unterstellen? Dafür habe noch zu wenig von Dir gelesen, um das zum jetzigen Zeitpunkt auch nur annähernd bewerten zu können.... Sollten Sie allerdings meine fachlichen Einlassungen als unqualifiziert betrachten, so bleibt Ihnen dieses Recht natürlich unbenommen. Diese Einschätzung kann und will ich nicht beeinflussen.
Wünsche ich auch gehabt zu haben.In diesem Sinne wünsche ich Ihnen ein schönes Wochenende.
Liebe Grüsse, Bauexperte