Rechtsberatung in Deutschland ...

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Zuletzt aktualisiert 14.11.2024
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B

Bauexperte

Hallo Yvonne,

ganz so einfach ist es leider nicht ...

-die an die Allgemeinheit gerichtete Erörterung von Rechtsfragen in den Medien.

Also: wenn man sich etwas allgemein hält, darf man schon "allgemeine Sachverhalte" erörtern. Ein Forum gehört ja zu den Medien...

Wenn jmd mehr Zeit für das Thema investieren möchte, dann mal los :)
Schelmin ;)


§ 3
Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.


ganz wichtig:


§ 4
Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht

Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, dürfen nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird.


§ 5
Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.
(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1. Testamentsvollstreckung,
2. Haus- und Wohnungsverwaltung,
3. Fördermittelberatung. Der ein oder andere könnte ja "vermuten" wollen, daß, wenn Einer Sachkunde besitzt .... aber auch hier:
§ 10 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde
(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:
1. Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),
2. Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,
3. Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Teilbereiche der in Satz 1 genannten Bereiche zu bestimmen. (2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soweit nach Absatz 1 Satz 2 Teilbereiche bestimmt sind, kann der Antrag auf einen oder mehrere dieser Teilbereiche beschränkt werden. (3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Im Bereich der Inkassodienstleistungen soll die Auflage angeordnet werden, fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden.

Quelle: dejure.org


Btw. - ist dieser Satz: "die an die Allgemeinheit gerichtete Erörterung von Rechtsfragen in den Medien" so zu verstehen, daß es erlaubt ist, in einem Juristenforum oder einer Diskussionsrunde im TV - mit entsprechend geladener Fachkompetenz (Juristen) oder Gerichtsreporter - Entscheidungen der Gerichte bis hinauf zum BGH zu diskutieren. Wenn Du einmal eine solche Diskussion verfolgt hast, wird Dir sicher aufgefallen sein, daß auch dort nicht selten - im konkreten Fall - die Konsultation eines Rechtsanwaltes gemahnt wird.

Jede andere Interpretation dieses Satzes führt unweigerlich zur Abmahnung (wäre die günstigste Alternative) oder zu einem happigen Bußgeld.


Liebe Grüsse, Bauexperte
 
Zuletzt bearbeitet:

€uro

jou schon klar. Nur wenn du in Bauberatung etc pp unterwegs bist und hier auskunft erteilst könntest du auch belangt werden....
Wohl kaum bzw. nur, wenn es um rechtlich spezifische, relevante Zusammenhänge handelt.
Selbst Fachanwälte sind im fachlichen Detail überfordert und auf die Hilfe von Gutachtern angewiesen.
Ich arbeite einigen Fachanwälten in Sachen fachlicher Vertragsinhalt zu, der rechtlich relevante, äußere Rahmen ist deren Part und Verantwortung!
Daher hüte ich mich tunlichst z.B., einem Bauherren einen Vertragsentwurf bzw. -vorschlag zu unterbreiten bzw. zu empfehlen.
Bei, aus fachlicher Sicht notwendigen Vertragsinhalten, habe ich dagegen keinerlei Hemmungen! ;-)

v.g.
 
Y

ypg

Rechtsdienstleistung und Rechtsberatung muss hier unterschieden werden!
Rechtsdienstleistung impliziert ein Honorar, dennoch sollte man natürlich gerade im öffentlichen www Vorsicht walten lassen :)
 
B

Bauexperte

Hallo €uro,

Daher hüte ich mich tunlichst z.B., einem Bauherren einen Vertragsentwurf bzw. -vorschlag zu unterbreiten bzw. zu empfehlen.
Ich biete schon eine ganze Weile die fachliche Prüfung von Bauunterlagen an; im Laufe der Jahre kommt einiges an Erfahrung zusammen. Ich "erkenne" die Schwachstellen eines Werk- oder auch Notarvertrages blind. Es käme mir dennoch nicht in den Sinn, den "Part des RA" in meine Arbeit einfließen zu lassen ... schon allein des Haftungsrisikos wegen, wenn schon nicht der fehlenden Einsicht wegen, daß es dafür geeignete Fachkompetenz gibt :) Aus diesem Grund empfehle ich in den Fällen, wo aus meiner Sicht ein RA eine gute Wahl ist, den Weg der rechtsanwaltlichen Beratung. Gleiches gilt für die Moderation auf dem HBF.

Bei, aus fachlicher Sicht notwendigen Vertragsinhalten, habe ich dagegen keinerlei Hemmungen! ;-)
Dito.

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
Zuletzt aktualisiert 14.11.2024
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