Bohren eines Brunnens
Das Entnehmen und Nutzen von Grundwasser bedarf – neben der Anzeige - zusätzlich einer sogenannten wasserrechtlichen Erlaubnis. Nur im Ausnahmefall ist die Nutzung erlaubnisfrei. Dieser liegt zum Beispiel vor, wenn Grundwasser in nur geringer Menge gefördert werden soll, um damit den eigenen Hausgarten zu versorgen. Die Nutzung des Wassers zu weiteren Zwecken (z. B. für ein Schwimmbad oder für das Beregnen landwirtschaftlicher Grundstücke) und die Entnahme von Wasser in einem Umfang, der über die Geringfügigkeit deutlich hinausgeht, bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
§ 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und §§ 43, 49 Wassergesetz für Baden-Württemberg
Erlaubnis: §§ 8 ff Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
erlaubnisfreie Benutzung, sogenannter Gemeigebrauch: § 46 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)