Reserviertes Grundstück sinnvoll bebaubar?

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Hallo allerseits,

nach längerem Mitlesen wage ich mich aus der Deckung.
Wir haben ein Grundstück reserviert (BW). Schöne Größe, etwas teuer, alter Bebauungsplan.
Der macht es etwas schwierig.

Deshalb meine (etwas provokante) Frage an die Experten. Ist dieses Grundstück eurer Meinung nach sinnvoll bebaubar, oder lieber auf ein anderes Grundstück warten?

Aktuelle Situation: Wohnen in Einfamilienhaus zur Miete, gleicher Ort. Musterhausparks gewesen, lose Gespräche über Wünsche, Hausideen gesammelt.
Bei dem Grundstück und Bebauungsplan wäre für uns ein Architekt aus der Gegend der erste Ansprechpartner. Bisher aber noch nicht erfolgt, aufgrund von Zweifel ob dieses Grundstück geeignet ist.

Erstmal keine Festlegungen zu Bauweise, Grundriss etc., 140m² wären schön, 5-6 Zimmer, Rest erstmal offen.
Budget: ca. 600k€ ohne Grundstück und Baunebenkosten.

Grundstück 257/3
* ca. 722m²
* ca. 3m Höhenunterschied

Bebauungsplan 11_35 Auf der Ay Gönningen
* Gebäudelänge max. 14m
* Gebäudetiefe max. 12m
* Einfamilienhaus bzw. Basis unklar
* SD 35-28
* Traufhöhe max 3,75 über Erdgeschossfußboden
* Firsthöhe max. 6,25m über Erdgeschossfußboden
* Rest siehe Bilder

Aufgrund der begrenzten Firsthöhe und Gefälle, ist mir nur die Idee eines höhergelegten Wohnkellers gekommen +1,5 geschossig. Allerdings ist mir nicht klar, ob das überhaupt möglich ist.

Vielen Dank für jeglichen Input.
 

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Die Firsthöhenangabe beim Zweigeschosser (der für dieses Grundstück leider ausscheidet) gemessen ab Oberkante Fertigfußboden OG habe ich so noch nie gesehen, das ist interessant. Leider sehe ich hier nicht, wie weit der Erdgeschossfußboden über der Straße liegen könnte. Ich vermute jedoch, aus den Rahmenbedingungen werde sich etwas machen lassen. Das Gefälle verläuft ja in etwa diagonal, sodaß ein quadratischer Grundriss oder eine beliebig längs oder quer liegende Hausachse gehupft wie gesprungen wären. Vielleicht findet @hanghaus2023 Zeit, mit Dir über näheres nachzudenken.
 
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ypg

Ist es so, wie ich denke, dann darfst kannst Du einen Keller bauen, der rechtlich kein Vollgeschoss ist, aber vorn etwas herausschaut, sodass hier die Möglichkeit von Wohnfläche/Aufenthaltsräume mit Fenstern gegeben wäre und dann die Höhe des EGs-Fußboden die Höhe der Traufe vorgibt.
Bei 722qm mit 0,3 GRZ würde ich aber ohne Keller bauen und versuchen, diesen Höhenmeter anders zu überwinden und bei einem Eingeschosser mit schicky Satteldach, vielleicht auch ein versetztes Pultdach zu bleiben. Mit versetztem Pult kannst Du durch den dritten Giebel im Süden Licht in den Norden lenken.
 
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Ist es so, wie ich denke, dann darfst kannst Du einen Keller bauen, der rechtlich kein Vollgeschoss ist, aber vorn etwas herausschaut, sodass hier die Möglichkeit von Wohnfläche/Aufenthaltsräume mit Fenstern gegeben wäre und dann die Höhe des EGs-Fußboden die Höhe der Traufe vorgibt.
Bei 722qm mit 0,3 GRZ würde ich aber ohne Keller bauen und versuchen, diesen Höhenmeter anders zu überwinden und bei einem Eingeschosser mit schicky Satteldach, vielleicht auch ein versetztes Pultdach zu bleiben. Mit versetztem Pult kannst Du durch den dritten Giebel im Süden Licht in den Norden lenken.
Danke für den Input. Die "Höhenlage baulicher Anlagen" bzw. eine Angabe zur Basis der festgelegten Erdgeschoßfußbodenhöhe kann ich dem Bebauungsplan nicht entnehmen. Davon würde ja abhängen, wie weit der Keller rausschaut, korrekt?
Wie ist das denn gehalten, wenn diese Angabe fehlt? Muss das nicht immer definiert sein?
Anfrage beim Bauamt läuft zumindest. Für das den Nachbarbebauungsplan gilt zumindest "Bei Neubauten darf die Erdgeschoßfußbodenhöhe maximal 0,8 m über Fahrbahn der im Mittel gemessenen Straßenabwicklung der Erschließungsstraße betragen". Auch wenn das hier ja nicht wirklich weiterhilft.
Satteldach ist ja vorgeschrieben
 
Zuletzt aktualisiert 20.02.2025
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