J
jesskeller
Hallo zusammen,
wir haben von unserem favorisierten Unternehmen einen Werkvertrag zur Durchsicht vorgelegt bekommen, in dem die Abweichung von §650(1) vereinbart wird: Der Auftragnehmer (BU) kann die Forderung der letzten 10% bereits vor Leistungserbringung fordern kann, wenn er zuvor eine "selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft" eines deutschen Kreditinstituts oder -Versicherung übergibt. Darüber hinaus werden dem Bürgen verschiedene Rechte entzogen:
Mit dieser Bürgschaft muss ich als Bauherr der Versicherung ggü. nachweisen, dass etwas nicht fertiggestellt wurde / mangelhaft ist, um meine Forderung durchsetzen, um im Zweifelsfall das Geld wieder zu bekommen?
Sind diese Regelungen mittlerweile oft zu finden oder stellt dieser Werkvertrag in dieser Hinsicht eine Ausnahme dar?
Vielen Dank für eure Antworten.
wir haben von unserem favorisierten Unternehmen einen Werkvertrag zur Durchsicht vorgelegt bekommen, in dem die Abweichung von §650(1) vereinbart wird: Der Auftragnehmer (BU) kann die Forderung der letzten 10% bereits vor Leistungserbringung fordern kann, wenn er zuvor eine "selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft" eines deutschen Kreditinstituts oder -Versicherung übergibt. Darüber hinaus werden dem Bürgen verschiedene Rechte entzogen:
- Auf die Einrede der Vorausklage gem. § 771 Baugesetzbuch wird verzichtet.
- Auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gem. § 770 Abs. 2 Baugesetzbuch wird verzichtet, es sei denn die aufrechenbare Gegenforderung ist rechtskräftig festgestellt oder vom Auftraggeber nicht bestritten.
- Die Hinterlegungsbefugnis des Bürgen ist ausgeschlossen.
- Die Bürgschaft ist bis zur Abnahme befristet.
Mit dieser Bürgschaft muss ich als Bauherr der Versicherung ggü. nachweisen, dass etwas nicht fertiggestellt wurde / mangelhaft ist, um meine Forderung durchsetzen, um im Zweifelsfall das Geld wieder zu bekommen?
Sind diese Regelungen mittlerweile oft zu finden oder stellt dieser Werkvertrag in dieser Hinsicht eine Ausnahme dar?
Vielen Dank für eure Antworten.