S
Slava_S
Hallo zusammen,
ich komme mit unserer Kettenbauweise zu einer Fragestellung die ich langsam nicht mehr selbst recherchieren/beantworten kann und wollte euch um eine Meinung (mit Absicht nicht um eine Rechtsberatung) bitten.
Szenario: In BW. Wir haben die Vorschrift im Baufenster (Blau umrandet) unser Haus per Carport/Garage mit dem nördlichen (oberen) Haus zu verbinden (Baufenster grün umrandet). Gesagt getan wird auch so ausgeführt mit den Maßen: Höhe ca. 2,5m und Tiefe 8,5m also in Summe unter 25m² und innerhalb des Baufensters.
Nun möchte ich ein Gartenhaus an die selbe nördliche Grenze stellen, welches unter 25m³ (geplant b 2,5 x t 2,5 x h ca. 2) haben soll.
Jetzt ist die Frage ob die Grenzbebauung im Baufenster mir das hinstellen der Gartenhütte an die selbe Grenze bereits komplett verbietet oder ich mich, siehe Auszug aus dem Bebauungsplan, trauen kann diese einfach aufzustellen?
Mein Verständnis und damit bin ich nicht allein: Durch die vorgeschriebene und genehmigte Grenzbauweise im Baufenster kann ich ohne zusätzliche Anträge eine Gartenhütte auf die selbe Grenze stellen, da die Vorschriften zur Abstandsflächen (Landesbauordnung §6) hier nur für die Gartenhütte greifen.
Wie sehen ihr das?
Leider konnte ich eine aussagekräftige Antwort von der Gemeinde bisher nicht gekommen.
Grüße
ich komme mit unserer Kettenbauweise zu einer Fragestellung die ich langsam nicht mehr selbst recherchieren/beantworten kann und wollte euch um eine Meinung (mit Absicht nicht um eine Rechtsberatung) bitten.
Szenario: In BW. Wir haben die Vorschrift im Baufenster (Blau umrandet) unser Haus per Carport/Garage mit dem nördlichen (oberen) Haus zu verbinden (Baufenster grün umrandet). Gesagt getan wird auch so ausgeführt mit den Maßen: Höhe ca. 2,5m und Tiefe 8,5m also in Summe unter 25m² und innerhalb des Baufensters.
Nun möchte ich ein Gartenhaus an die selbe nördliche Grenze stellen, welches unter 25m³ (geplant b 2,5 x t 2,5 x h ca. 2) haben soll.
Jetzt ist die Frage ob die Grenzbebauung im Baufenster mir das hinstellen der Gartenhütte an die selbe Grenze bereits komplett verbietet oder ich mich, siehe Auszug aus dem Bebauungsplan, trauen kann diese einfach aufzustellen?
Mein Verständnis und damit bin ich nicht allein: Durch die vorgeschriebene und genehmigte Grenzbauweise im Baufenster kann ich ohne zusätzliche Anträge eine Gartenhütte auf die selbe Grenze stellen, da die Vorschriften zur Abstandsflächen (Landesbauordnung §6) hier nur für die Gartenhütte greifen.
Wie sehen ihr das?
Leider konnte ich eine aussagekräftige Antwort von der Gemeinde bisher nicht gekommen.
Grüße