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DG
Es sind 110m² Grundfläche (EG) im Haus. Ein zweites Vollgeschoss ist lt. Bebauungsplan nicht zulässig.
Das 1. OG darf (siehe Rechnung Architekt) 74,99% der Grundfläche haben, damit es _nicht_ als Vollgeschoss zählt. Die Rechnung weist nach, dass das Haus im EG 110m² und im 1. OG mit 81,2m² etwas weniger als die zulässigen 82,39m² hat, ergo dürfte das 1. OG noch 1,2m² größer sein oder aber im Spitzboden dürften noch 1,2m² zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden (wenn überhaupt rechtlich möglich).
Das ist aus meiner Sicht ausgereizt, da lt. Bauordnung der gesamte Wohnraum über dem Vollgeschoss (EG) eben nur maximal 82,39m² haben darf. Das kann man theoretisch auch in 2 Obergeschosse bauen, die Fläche von gesamt 82,39m² darf aber nicht überschritten werden.
MfG
Dirk Grafe
Das 1. OG darf (siehe Rechnung Architekt) 74,99% der Grundfläche haben, damit es _nicht_ als Vollgeschoss zählt. Die Rechnung weist nach, dass das Haus im EG 110m² und im 1. OG mit 81,2m² etwas weniger als die zulässigen 82,39m² hat, ergo dürfte das 1. OG noch 1,2m² größer sein oder aber im Spitzboden dürften noch 1,2m² zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden (wenn überhaupt rechtlich möglich).
Das ist aus meiner Sicht ausgereizt, da lt. Bauordnung der gesamte Wohnraum über dem Vollgeschoss (EG) eben nur maximal 82,39m² haben darf. Das kann man theoretisch auch in 2 Obergeschosse bauen, die Fläche von gesamt 82,39m² darf aber nicht überschritten werden.
MfG
Dirk Grafe