Um (in Niedersachsen) bei 1geschossiger Umgebungsbebauung doch im OG gerade Wände und tiefe Fenster haben zu können, gibt es doch die Regelung, dass mind 1/3 eingeschossig gebaut wird? - (so habe ich das wenigstens verstanden).
Das hat wenig mit Niedersachsen zu tun, sondern entspricht bundesweiten Landesbauordnungen.
Dort, wo lt. Bebauungsplan Satteldachhäuser vorgeschrieben sind _und_ ein Staffelgeschoss (SG) nicht explizit ausgeschlossen wird, bietet sich diese Variante an und ist überwiegend genehmigungsfähig. Wenn und sofern es sich tatsächlich um ein Staffelgeschoss handelt; u.a. die Außenwände (AW) des SG nicht auf einer AW des EG sitzen.
Ein Gebäude mit SG ist aber keine Stadtvilla im landläufigen Sinn, sondern ein Kubus mit einem ca.-halben Geschoss (ca. 66% der EG Fläche) als letztem Vollgeschoss. Einige haben ein Pultdach, andere doppelt geneigte Dächer, wiederum andere ein Flach-, Zelt- oder Walmdach. Wir sind in einem der letzten BV hergegangen, weil ein SG vom benötigten Platz nicht hinkam und haben quasi ein 1/2 DG mit Satteldach gebaut; allerdings auf einem II-Geschosser. Was ich damit schreiben will, es kommt nicht nur auf den Bebauungsplan, sondern auch auf die Bereitschaft der Sachbearbeiterin beim zuständigen Bauamt an _und_ wie Du ihnen begegnest.
Liebe Grüsse, Bauexperte