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maximax
Es lebe der staatlich sanktionierte Sozialneid.Die als Höchstmaß festgesetzte Traufhöhe orientiert sich an im Wohnungsbau üblichen Geschosshöhen. Sie verhindert extreme Überschreitungen der durchschnittlichen Höhen, ohne den erforderlichen Gestaltungsspielraum unnötig einzuschränken.
Dies beiseite bringen Vorwürfe gegenüber dem TE jetzt überhaupt nichts.
Ist das die gesamte Beschreibung im Bebauungsplan? Die Firsthöhe von 9,5m ist ja noch nebenbei gefallen.
Ein paar Denkanstöße bzw. Diskussionspunkte:
- Ganz dreist: Steht da irgendwas was ein Mansarddach verbieten würde, z.B. eine maximale Dachneigung oder ein explizites Verbot von Mansarddächern?
- Und wie wäre es mit einer Krüppelwalmdach, statt einem vollen Walmdach?
- Und steht da irgendwas zum Thema Dachgauben oder Kreuzgiebeln?
- Zum Thema Tieferlegung: Ist die per Landesbauordnung verboten oder nicht (in der Berechnung der Traufhöhe)? Und ist das Gelände eben oder nicht? Die Neigung der Einfahrt steht dem ja nichts entgegen. Hat ja niemand gesagt dass die Garage auf gleicher Höhe mit dem EG sein muss.
- All diese Maßnahmen kosten was. Da stellt sich die Frage ob es das Grundstück her gibt einfach mit größerer Grundfläche zu bauen und ggf. Flächen vom OG in's EG zu verlegen.