B
Bieber0815
Die Verordnung kommt aus der Feder der Bundesregierung und ist mit Zustimmung des Bundesrats erlassen. Sie gilt m.E. allgemein. Abweichungen sind zulässig, unter Voraussetzungen; ich rate mal, dass es praktisch, insbesondere im hier diskutierten Punkt, keine abweichende Regelung gibt.die Verordnung ist bei jeden wasserversorger anders.
Das könnte man als unwesentliche Änderung einer Anlage verstehen. Der Verordnung nach fallen nur die Errichtung und wesentliche Veränderungen unter den "Installateurs-Zwang". Anwalt bin ich nicht ... Laienmeinung, wie alle meine Äußerungen hier .denn 1x neuen Wasserhahn montieren
Meinen undichten Duschschlauch habe ich neulich jedenfalls allein gewechselt. Meine Spüle habe ich auch allein angeschlossen (was man halt so macht, wenn man die Küche vom Schreiner holt und nicht vom rund-um-sorglos-Küchenbauer).