D
darksun
Hallo,
unser Hausbau ist fortgeschritten.
Auf dass beim Bauantrag als Garage/Terrasse angegebene Garagendach haben wir mittlerweile eine (freistehende) Überdachung montieren lassen.
(das Garagendach ist zur Nutzung als Terrasse entsprechend stabil ausgelegt!)
Die Garage (bzw. die Terrasse) ist 305cm von der Grenze zum Nachbarn weg, wobei wir eine geteilte Grundstückshälfte besitzen, wo nach meinem Verständnis es auch keinen Grenzabstand gibt der einzuhalten wäre (zu Grenze zu diesem Nachbarn, zu den drei anderen Grundstücksgrenzen wie auch im Bauplan eingezeichnet und üblich: 5m)
Größe: 550cm x 350cm
Wegen einer anderen Sache hat uns das zuständige Bauamt wohl auf dem "Kicker",
wir wurden nun angeschrieben, dass die Terrassenüberdachung ohne Genehmigung gebaut wurde und wir uns beim Bauamt melden sollen.
Erste Aussage:
Näher als 3m zum Nachbarn, verboten:
Habe klargestellt, das es 305cm sind und wir außerdem auch kein Abstand einhalten müssten
Zweite Aussage:
Was mit Brandschutz, Terrassenüberdachung könnte "Gebiets verändernd" (!?) und unsicher, ob dass überhaupt genehmigungsfähig ist!
Letzter Stand:
Einreichen: Nachtragsgenehmigung inkl. Abweichung nach hessischer Bauordnung, einreichen aller Planunterlagen (Liegenschaftskarte, Freiflächenplan, Grundriss, Schnitt, Ansichten, Antragsformular), und alles in dreifacher Ausfertigung. Erstellen muss das ein Architekt, kosten ca. 1000 Euro!
Plus Nachbarschaftsunterschrift (liegt uns unabhängig der Notwendigkeit schon vor).
Im entsprechenden Bebauungsplan steht nichts spezielles zu Terrassen und Überdachungen.
Auch finde ich für Hessen keine Info, das eine 19qm überdachte Terrassenüberdachung Genehmigungspflichtig ist.
Die Terrasse auf der Garage als solches wurde ja beim Bauantrag schon so angegeben.
Wie ist eure Erfahrung oder deutungsweise, ist dies wirklich Rechtens was hier verlangt wird oder ist das letztlich "unnötig"?
Auch unsere Architekt weiß letztlich nicht, was an der Überdachung Genehmigungspflichtig ist, er aber den Auftrag gerne übernimmt den geforderten Antrag zu stellen.
unser Hausbau ist fortgeschritten.
Auf dass beim Bauantrag als Garage/Terrasse angegebene Garagendach haben wir mittlerweile eine (freistehende) Überdachung montieren lassen.
(das Garagendach ist zur Nutzung als Terrasse entsprechend stabil ausgelegt!)
Die Garage (bzw. die Terrasse) ist 305cm von der Grenze zum Nachbarn weg, wobei wir eine geteilte Grundstückshälfte besitzen, wo nach meinem Verständnis es auch keinen Grenzabstand gibt der einzuhalten wäre (zu Grenze zu diesem Nachbarn, zu den drei anderen Grundstücksgrenzen wie auch im Bauplan eingezeichnet und üblich: 5m)
Größe: 550cm x 350cm
Wegen einer anderen Sache hat uns das zuständige Bauamt wohl auf dem "Kicker",
wir wurden nun angeschrieben, dass die Terrassenüberdachung ohne Genehmigung gebaut wurde und wir uns beim Bauamt melden sollen.
Erste Aussage:
Näher als 3m zum Nachbarn, verboten:
Habe klargestellt, das es 305cm sind und wir außerdem auch kein Abstand einhalten müssten
Zweite Aussage:
Was mit Brandschutz, Terrassenüberdachung könnte "Gebiets verändernd" (!?) und unsicher, ob dass überhaupt genehmigungsfähig ist!
Letzter Stand:
Einreichen: Nachtragsgenehmigung inkl. Abweichung nach hessischer Bauordnung, einreichen aller Planunterlagen (Liegenschaftskarte, Freiflächenplan, Grundriss, Schnitt, Ansichten, Antragsformular), und alles in dreifacher Ausfertigung. Erstellen muss das ein Architekt, kosten ca. 1000 Euro!
Plus Nachbarschaftsunterschrift (liegt uns unabhängig der Notwendigkeit schon vor).
Im entsprechenden Bebauungsplan steht nichts spezielles zu Terrassen und Überdachungen.
Auch finde ich für Hessen keine Info, das eine 19qm überdachte Terrassenüberdachung Genehmigungspflichtig ist.
Die Terrasse auf der Garage als solches wurde ja beim Bauantrag schon so angegeben.
Wie ist eure Erfahrung oder deutungsweise, ist dies wirklich Rechtens was hier verlangt wird oder ist das letztlich "unnötig"?
Auch unsere Architekt weiß letztlich nicht, was an der Überdachung Genehmigungspflichtig ist, er aber den Auftrag gerne übernimmt den geforderten Antrag zu stellen.
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