Das haben sie aus meiner Sicht auch völlig korrekt verstanden - mit der Feld 2 betreffenden Einschränkung, die ich ja bereits erwähnte. Darüber hinaus sehe ich aber keine weitere Einschränkung allein ausDas Bauamt lehnt demnach alle Stellplätze, Carports und Garagen ab, die sich teilweise ausserhalb der gestrichelten Linie bzw. der überbaubaren Grundstücksfelder befinden. Da viele Bauherren eher verstanden haben nach dem B- Plan, dass die Felder auch ausserhalb genutzt werden können,
weil hier m.E. nicht eindeutig genug bestimmt ist, wenn die Gemeinde das "außerhalb" auf "aber innerhalb der festgesetzten Bautiefe" beschränken will. Dann sollen sie gefälligst den Grundstücken 1 und 4 explizite Ca/Cp Sonderfenster in deren "äußeren" Bauwichen in den Plan malen. Aufgrund der mangelnden Bestimmtheit sehe ich gute Chancen, eine Ablehnung nur deswegen zu kippen. Aber der Fachmann dafür ist hier @Escroda.Garagen, Stellplätze und überdachte Stellplätze sind in der festgesetzten Bautiefe der überbaubaren Grundstücksfelder auch als Grenzbebauungen zulässig. Die Zulässigkeit als Grenzbebauung gilt auch ausserhalb der überbaubaren Grundstücksfelder.
Oh, ich sehe gerade: das haben sie !Dann sollen sie gefälligst den Grundstücken 1 und 4 explizite Ca/Cp Sonderfenster in deren "äußeren" Bauwichen in den Plan malen.
Ich bezog die hier erwähnten Sonderflächen zunächst auf separate Garagenhöfe - aber im Plan ist zu sehen, daß Flächen gemeint sind, die auf manchen Grundstücken als weitere Baufelder eingezeichnet sind - aber eben nicht auf allen. Dann ist wohl auch ohne Fachmann eindeutig: wenn Dein Grundstück nicht mit einem solchen Sonderbaufeld gesegnet ist, dann geht nur Deine "F1".Aber bei Interesse bitte im Internet nach B- Plan Nr. 42 Krützkrög suchen.