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quattro123
Hallo zusammen,
Ich plane den Bau einer "Doppelhaushälfte" undhabe vor kurzem meinen Bauantrag bei der Gemeinde eingereicht und nun hat die Gemeinde diesen abgelehnt, mit der Begründung, dass der Abstand zur Grundstücksgrenze nicht groß genug ist. Das betrifft jetzt also BayBo Art. 6 Abstandsflächen, Abstände.
Interessanterweise hat mein Architekt und anscheinend auch einige andere Architekten in diesem Neubaugebiet das mit dem Abstand falsch gemacht und die Stadt hat die Anträge abgelehnt (betrifft alles Doppelhaushälften). Es geht um die Giebelseite des Hauses.
Ich habe mich nun eingelesen und das mit den Abständen sowie der 16 Meter Regel soweit verstanden und mir ist die Anwendung auch bei einem freistehenden Einzelhaus klar. In diesem Fall darf ich auf zwei Seiten des Hauses die Hälfte der gesamten Höhe als Abstand heranziehen, wenn keine Seite länger als 16 Meter ist. Wenn das Haus nun an der Grundstücksgrenze steht, dann gilt das nur noch für eine Seite des Hauses. Allerdings verstehe ich die Anwendung von dem Artikel nicht, wenn es um eine Doppelhaushälfte geht. Es steht ja auch im letzten Satz als 3) angemerkt: "3Aneinandergebaute Gebäude sind wie ein Gebäude zu behandeln."
Hier kurz mal der original Auszug:
Vor zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge genügt als Tiefe der Abstandsflächen die Hälfte der nach Abs. 5 erforderlichen Tiefe, mindestens jedoch 3 m; das gilt nicht in Gebieten nach Abs. 5 Satz 2. 2Wird ein Gebäude mit einer Außenwand an eine Grundstücksgrenze gebaut, gilt Satz 1 nur noch für eine Außenwand; wird ein Gebäude mit zwei Außenwänden an Grundstücksgrenzen gebaut, so ist Satz 1 nicht anzuwenden; Grundstücksgrenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen bleiben hierbei unberücksichtigt. 3Aneinandergebaute Gebäude sind wie ein Gebäude zu behandeln.
Was heißt das jetzt für die Doppelhaushälften? Die Gebäude selbst sind plötzlich wie ein Gebäude zu behandeln? In diesem Fall habe ich doch auch keine Außenwände mehr (es ist ja "nur noch ein Haus"). Das würde bedeuten, dass die Front und Rückseite der Doppelhaushälften in diesem Fall klar länger als 16 Meter sind und auf diese Seiten die 16 Meter Regel nicht anwendbar ist. Jedoch sind die Giebelseiten weiter nur ca. 10 Meter lang, was bedeutet, dass die Regel für mich so anwendbar ist.
Ich frage mich nun, welchen Abstand muss ich nun einhalten? Ich hoffe mein Anliegen ist einigermaßen klar. Zur Not kann ich auch noch ein paar Skizzen hochladen...
Kennt sich da jemand aus und kann mir helfen das zu interpretieren? Hat die Stadt Recht und ich kann die 16 Meter Regel hier nicht anwenden?
Grüße
Ich plane den Bau einer "Doppelhaushälfte" undhabe vor kurzem meinen Bauantrag bei der Gemeinde eingereicht und nun hat die Gemeinde diesen abgelehnt, mit der Begründung, dass der Abstand zur Grundstücksgrenze nicht groß genug ist. Das betrifft jetzt also BayBo Art. 6 Abstandsflächen, Abstände.
Interessanterweise hat mein Architekt und anscheinend auch einige andere Architekten in diesem Neubaugebiet das mit dem Abstand falsch gemacht und die Stadt hat die Anträge abgelehnt (betrifft alles Doppelhaushälften). Es geht um die Giebelseite des Hauses.
Ich habe mich nun eingelesen und das mit den Abständen sowie der 16 Meter Regel soweit verstanden und mir ist die Anwendung auch bei einem freistehenden Einzelhaus klar. In diesem Fall darf ich auf zwei Seiten des Hauses die Hälfte der gesamten Höhe als Abstand heranziehen, wenn keine Seite länger als 16 Meter ist. Wenn das Haus nun an der Grundstücksgrenze steht, dann gilt das nur noch für eine Seite des Hauses. Allerdings verstehe ich die Anwendung von dem Artikel nicht, wenn es um eine Doppelhaushälfte geht. Es steht ja auch im letzten Satz als 3) angemerkt: "3Aneinandergebaute Gebäude sind wie ein Gebäude zu behandeln."
Hier kurz mal der original Auszug:
Vor zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge genügt als Tiefe der Abstandsflächen die Hälfte der nach Abs. 5 erforderlichen Tiefe, mindestens jedoch 3 m; das gilt nicht in Gebieten nach Abs. 5 Satz 2. 2Wird ein Gebäude mit einer Außenwand an eine Grundstücksgrenze gebaut, gilt Satz 1 nur noch für eine Außenwand; wird ein Gebäude mit zwei Außenwänden an Grundstücksgrenzen gebaut, so ist Satz 1 nicht anzuwenden; Grundstücksgrenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen bleiben hierbei unberücksichtigt. 3Aneinandergebaute Gebäude sind wie ein Gebäude zu behandeln.
Was heißt das jetzt für die Doppelhaushälften? Die Gebäude selbst sind plötzlich wie ein Gebäude zu behandeln? In diesem Fall habe ich doch auch keine Außenwände mehr (es ist ja "nur noch ein Haus"). Das würde bedeuten, dass die Front und Rückseite der Doppelhaushälften in diesem Fall klar länger als 16 Meter sind und auf diese Seiten die 16 Meter Regel nicht anwendbar ist. Jedoch sind die Giebelseiten weiter nur ca. 10 Meter lang, was bedeutet, dass die Regel für mich so anwendbar ist.
Ich frage mich nun, welchen Abstand muss ich nun einhalten? Ich hoffe mein Anliegen ist einigermaßen klar. Zur Not kann ich auch noch ein paar Skizzen hochladen...
Kennt sich da jemand aus und kann mir helfen das zu interpretieren? Hat die Stadt Recht und ich kann die 16 Meter Regel hier nicht anwenden?
Grüße