Nun ist mein Beitrag ganz gelöscht worden. Da er aber für den OP wichtig ist, hier ein zweiter AGB-konformer Versuch ohne externen Link:
Die Vereinbarung der Reservierungsgebühr hätte für den Makler zum Bumerang werden können. Ihr hättet weder die Reservierungsgebühr, noch die Courtage (!) bezahlen müssen. Denn der Makler verwirkt die Courtage wegen Verletzung der Treuepflicht gegenüber dem Auftraggeber, wenn er sich eine Reservierungsgebühr oder auch eine Rücktrittsgebühr versprechen läßt. Der Makler muss dabei mit dem Vorsatz oder mit dem an Vorsatz nahekommender Leichtfertigkeit den Interessen des Auftraggebers in schwerwiegender Weise zuwider gehandelt haben, dass er seines Lohnes unwürdig erscheint (BGH, Urteil vom 19. Mai 2005, III ZR 322/04).
Siehe dazu auch "Verwirkung des Maklerlohnes wegen Verletzung der Treuepflicht gegenüber dem Auftraggeber" vom LG Berlin (Az: 5 O 352/99):
1. Ein Makler verwirkt seinen Maklerlohnanspruch in entsprechender Anwendung des § 654 Baugesetzbuch, wenn er seinen Auftraggeber veranlasst, eine Absichtserklärung zum Erwerb eines konkreten Grundstücks, eines in Aussicht genommenen spätesten Beurkundungstermins für den Kaufvertrag und darüber hinaus eine unwirksame Reservierungsvereinbarung, die die sofortige Zahlung einer erfolgsunabhängigen Reservierungsgebühr von 1000,- DM vorsieht, zu unterzeichnen.
2. Eine Reservierungsgebühr stellt eine erfolgsunabhängige Teilprovision dar, die über Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht wirksam vereinbart werden kann (vgl. auch OLG Hamm, NJW-RR 1998, 1209; OLG Stuttgart, NJW-RR 1996, 822).