W
wdreizehn
Hallo,
zunächst vielen Dank für die Einschätzungen!
Eventuell hilft die angefügte Skizze zur Einschätzung der Situation:
Mein Sondernutzungsrecht bezieht sich auf die Terrasse und den Garten. Der Garten ist zum linken Nachbarn und zum Gehweg / zur Straße jeweils durch eine Hecke begrenzt (grün markiert). Die Malerarbeiten müssten an der blau markierten Wand durchgeführt werden. Das eingezeichnete Bad neben meinem Wohnzimmer sowie das Treppenhaus auf der linken unteren Seite gehören zu den Wohnungen in dem angrenzenden Wohnblock. Oberhalb meiner Terrasse befindet sich der Balkon der oberen Wohnung, die mir nicht gehört. Links auf dem Terrassenbereich befindet sich der kleine Abstellraum.
Regelung in der Teilungserklärung:
§4, Art und Umfang des Gebrauchs, Sondernutzungsrechte
1. …
2. Hinsichtlich der Nutzung des gemeinschaftlichen Erbbaurechts werden gemäß den §§ 10 Abs. 2, 15 WEG, folgende Regelungen über die Sondernutzung getroffen:
a) Dem jeweiligen Erbbauberechtigten der nachstehenden Wohnungen wird hiermit das ausschließliche Sondernutzungsrecht an der mit SNG und Ziffer bezeichneten Terrassen- und Gartenflächen zugewiesen, die in dem als Anlage 4 dieser Urkunde beigefügten Lageplan – Grundriss Erdgeschoss – aufgeführt ist:
...
Wohneinheit Nr. 67 die Gartenfläche SNG 67
....
(Die angefügte Skizze ist dabei ein Ausschnitt aus dem genannten Lageplan)
§ 11 Lastentragung
1. Für die Kosten und Lasten gilt folgendes.
a) Regelung für Einfamilienhäuser, die hier nicht anwendbar ist, da es sich bei mir um ein Mehrfamilienhaus handelt.
b) Jede Unterwohnungserbbauberechtigtengemeinschaft für die Mehrfamilienhäuser trägt sämtliche Kosten und Lasten ihres Gebäudes so, wie wenn sie eine eigene echte Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft wäre. Die Verteilung der Kosten geschieht nach den Mitberechtigungsanteilen bzw. anderen gültigen Verteilungsschlüsseln in dieser Unterwohnungserbbauberechtigtengemeinschaft. Dazu wird auch eine getrennte Instandhaltungsrücklage gebildet. Dabei trägtjeder Mitwohnungserbbauberechtigte die auf ihn bzw. sein Sondereigentum entfallenden Kosten alleine, für die eigene Meßeinrichtungen vorhanden sind oder sonst in einwandfreier Weise festgestellt werden können. Alle nicht einer Unterwohnungserbbauberechtigtengemeinschaft zugeordneten Kosten und Lasten tragen sämtliche Mitwohnungserbbauberechtigte im Verhältnis ihrer Mitberechtigungsanteile.
Es gelten jedoch folgende Besonderheiten:... (hier folgen Regelungen zu den Heizungskosten)
c) Soweit einem Sondereigentum ein Sondernutzungsrecht an Bauteilen oder Freiflächen (z.B. Garten, Terrasse) zugewiesen ist, hat der Sondernutzungsberechtigte die Kosten der Unterhaltung, Instantsetzung und Erneuerung hierfür allein zu tragen.
Auf diesem Abschnitt c) bezieht sich die Hausverwaltung bezüglich der Durchführung der Malerarbeiten.
Der gesamte Wohnblock wurde "in einem Guss" erstellt, inklusive der jeweils einheitlich gestalteten Abstellräumen an den Terrassen und auf den Balkonen. Bauliche Veränderungen an diesem Zustand habe ich nicht vorgenommen.
Malerarbeiten an den holzverkleidenen Abstellräumen kann ich problemlos durchführen, das ist kein Problem. Anders sieht es natürlich an der gezeigten Wand aus, hier wäre zwingend ein Gerüst notwendig. Falls ich hiefür zuständig sein sollte, wird es natürlich gemacht, auch wenn ich es lieber vermeiden würde.
Eventuell helfen diese weiterführenden Details bei der Einschätzung.
Nochmals vielen Dank!
Schöne Grüße
Guido
zunächst vielen Dank für die Einschätzungen!
Eventuell hilft die angefügte Skizze zur Einschätzung der Situation:
Mein Sondernutzungsrecht bezieht sich auf die Terrasse und den Garten. Der Garten ist zum linken Nachbarn und zum Gehweg / zur Straße jeweils durch eine Hecke begrenzt (grün markiert). Die Malerarbeiten müssten an der blau markierten Wand durchgeführt werden. Das eingezeichnete Bad neben meinem Wohnzimmer sowie das Treppenhaus auf der linken unteren Seite gehören zu den Wohnungen in dem angrenzenden Wohnblock. Oberhalb meiner Terrasse befindet sich der Balkon der oberen Wohnung, die mir nicht gehört. Links auf dem Terrassenbereich befindet sich der kleine Abstellraum.
Regelung in der Teilungserklärung:
§4, Art und Umfang des Gebrauchs, Sondernutzungsrechte
1. …
2. Hinsichtlich der Nutzung des gemeinschaftlichen Erbbaurechts werden gemäß den §§ 10 Abs. 2, 15 WEG, folgende Regelungen über die Sondernutzung getroffen:
a) Dem jeweiligen Erbbauberechtigten der nachstehenden Wohnungen wird hiermit das ausschließliche Sondernutzungsrecht an der mit SNG und Ziffer bezeichneten Terrassen- und Gartenflächen zugewiesen, die in dem als Anlage 4 dieser Urkunde beigefügten Lageplan – Grundriss Erdgeschoss – aufgeführt ist:
...
Wohneinheit Nr. 67 die Gartenfläche SNG 67
....
(Die angefügte Skizze ist dabei ein Ausschnitt aus dem genannten Lageplan)
§ 11 Lastentragung
1. Für die Kosten und Lasten gilt folgendes.
a) Regelung für Einfamilienhäuser, die hier nicht anwendbar ist, da es sich bei mir um ein Mehrfamilienhaus handelt.
b) Jede Unterwohnungserbbauberechtigtengemeinschaft für die Mehrfamilienhäuser trägt sämtliche Kosten und Lasten ihres Gebäudes so, wie wenn sie eine eigene echte Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft wäre. Die Verteilung der Kosten geschieht nach den Mitberechtigungsanteilen bzw. anderen gültigen Verteilungsschlüsseln in dieser Unterwohnungserbbauberechtigtengemeinschaft. Dazu wird auch eine getrennte Instandhaltungsrücklage gebildet. Dabei trägtjeder Mitwohnungserbbauberechtigte die auf ihn bzw. sein Sondereigentum entfallenden Kosten alleine, für die eigene Meßeinrichtungen vorhanden sind oder sonst in einwandfreier Weise festgestellt werden können. Alle nicht einer Unterwohnungserbbauberechtigtengemeinschaft zugeordneten Kosten und Lasten tragen sämtliche Mitwohnungserbbauberechtigte im Verhältnis ihrer Mitberechtigungsanteile.
Es gelten jedoch folgende Besonderheiten:... (hier folgen Regelungen zu den Heizungskosten)
c) Soweit einem Sondereigentum ein Sondernutzungsrecht an Bauteilen oder Freiflächen (z.B. Garten, Terrasse) zugewiesen ist, hat der Sondernutzungsberechtigte die Kosten der Unterhaltung, Instantsetzung und Erneuerung hierfür allein zu tragen.
Auf diesem Abschnitt c) bezieht sich die Hausverwaltung bezüglich der Durchführung der Malerarbeiten.
Der gesamte Wohnblock wurde "in einem Guss" erstellt, inklusive der jeweils einheitlich gestalteten Abstellräumen an den Terrassen und auf den Balkonen. Bauliche Veränderungen an diesem Zustand habe ich nicht vorgenommen.
Malerarbeiten an den holzverkleidenen Abstellräumen kann ich problemlos durchführen, das ist kein Problem. Anders sieht es natürlich an der gezeigten Wand aus, hier wäre zwingend ein Gerüst notwendig. Falls ich hiefür zuständig sein sollte, wird es natürlich gemacht, auch wenn ich es lieber vermeiden würde.
Eventuell helfen diese weiterführenden Details bei der Einschätzung.
Nochmals vielen Dank!
Schöne Grüße
Guido