Such mal hier im Forum, da gibt es schon einige Threads zu. Oder @11ant hilft dabei
Ja, das Thema habe ich schon mehrmals beharkt, die jüngste Zusammenfassung von Fundstücken zum Suchbegriff "11ant Leerverkauf" findet sich hier:
https://www.hausbau-forum.de/threads/ablauf-bau-fertighaus-mit-grundstuecksvermittlung.34034/#post-382410 - falls die Links bouncen, muß man das "T" in "/threads/" noch von Hand in Kleinschreibung rückwandeln)
Kurz gesagt, der Gesetzgeber hat hier eine Strafbarkeitslücke gelassen, die offenbar noch nicht mit Richterrecht zugespachtelt wurde - da hat das StGB gewissermaßen den Bläsertürtest nicht bestanden: der "Grundstücksservice" meint meist, daß - unter mittelprächtig kreativem Verzicht auf eine gesetzlich geforderte Maklerzulassung - Grundstücke in einer Weise angeboten werden, die dem ähnelt, was man bei Aktien einen "Leerverkauf" nennen würde. D.h. der Anbieter besitzt die Grundstücke noch garnicht, er geht selbst erst auf die Suche nach ihnen (freilich ohne als Makler zu diesem Angebot befugt zu sein) bzw. schöpft aus einem Pool ihm zufällig bekannter Grundstücksangebote - aber ohne zumindest eine Reservierung bei deren Verkäufer vorgenommen zu haben. Wie kaum anders zu erwarten, zieht sich die Suche nach Ersatz dann ggf. ewig. Das Risiko des Bauwilligen besteht dann in der fragwürdigen Gleichwertigkeit der Ersatzangebote. Daher war hier bisher aus meiner Sicht die heißeste Rückfrage
Wie viele angebotene Grundstücke dürft ihr ohne Schadensersatzzahlung oder sonstigen Vertragsstrafen ablehnen?
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Ein guter Freund von mir - der leider desöfteren wo es wichtig wäre zu spät auf mich hört - ist aktuell auch grundstückssuchend und bekommt seit mehr als einem halben Jahr von einem Hausanbieter der so heißt wie ein Körperteil eines Pudels jede Wiese angeboten, "die nicht bei ´drei´ auf dem Baum war". In dieser Zeit waren noch keine zwei Grundstücke dabei, auf die dasselbe Hausmodell sowohl gepaßt hätte als auch darauf hätte gebaut werden dürfen. Wäre er diesbezüglich festgelegt - also hätte er sich schon auf ein konkretes Lieblingshaus eingeschossen - wäre nach aller Wahrscheinlichkeit annähernd garantierbar, daß die Suche fruchtlos bleiben muß.
Ich bitte meine Fans zu entschuldigen, daß mein Leitfaden zu dem Thema noch nicht fertig ist, aber den werden nach der Lektorin auch erst noch Anwälte lesen müssen.
Und um auch die Wissenslücke von Frau Zahnärztin zu schließen: in 2018 hat der Gesetzgeber für eine bestimmte Gruppe von Fällen befunden, daß ein klassischer Werkvertrag nicht einschlägig genug spezifisch sei und ein Bauvertrag angesagt sei. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Schutzbedürftigkeit privater und gewerblicher Bauherren ist dabei der "Verbraucherbauvertrag" entstanden.