B
Bauexperte
**"Die Vertragserfüllungsbürgschaft sichert den Auftraggeber (Dich) in erster Linie vor Schäden im Falle der Insolvenz des Auftragnehmers. Unabhängig davon kann der Auftraggeber (Du) auch darauf zurückgreifen, wenn die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erfüllt oder verweigert werden." Wer Bürge sein kann, hat Tox schon erklärt.also ob es für die Vertragserfüllungsbürgschaft zu spät ist, kann ich erst beurteilen, wenn ich sie verstanden habe.
Im Groben und Ganzen stimmt es so. Wobei es beim Zeitpunkt der Zahlung (Schlussrate) auf Deinen Vertrag sowie dessen Grundlage, VOB/Baugesetzbuch, ankommt.Also vor meinem inneren Auge latsche ich mit meinem baubegleitenden Sachverständigen noch mal durchs ganze Haus und schau, ob alles was vereinbart war, umgesetzt ist und ob die Umsetzung ok ist. Und wenns nicht ok ist, dann verlangt man Nachbesserung oder Fertigstellung und behält solange die Schlussrate ein. (Oder einen Teil davon? Je nach Höhe der Mängel?)
Non.Wenn die Schlussrate zu klein ist, dann könnte es passieren ...
N'est-ce pas?
Denn wenn es so kommen würde, wie Du es beschreibst, hättest Du bei der Auswahl Deines Baupartners einen Fehler gemacht. Diesen Fehler hättest Du aber schon weit früher erkennen müssen - wenn es denn einer wäre - und nicht erst bei der Schlussrate
Liebe Grüsse, Bauexperte