Voraussetzungen um Baustopp zu erwirken - Erfahrungen / Tipps

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T

Tweener

Hallo,

ich habe mal eine Frage zum Thema Bauausführung mit Hinblick auf einen möglichen Baustopp.

Wir bauen in Niedersachsen und haben eine Bauanzeige (nach § 62 Niedersächsische Bauordnung) gestellt. Was könnte während der Bauphase dazu führen das ein Baustopp ausgesprochen wird (/ausgesprochen werden muss um finanziellen Risiken aus dem Weg zu gehen), auch wenn die Bauanzeige zunächst vollständig und demnach erfolgreich war?

Nach meinem Verständnis sollte die Bauausführung ruhen, sollte es zu irgendwelchen Unstimmigkeiten kommen. Im schlimmsten Fall muss für das Vorhaben dann nachträglichen doch noch ein klassischer (zu prüfender) Bauantrag gestellt werden.

Was mich eigentlich interessiert: Kann jeder (streitlustige) Anwohner der Umgebung theoretisch bei einer Bauanzeige (oder auch einem Bauantrag) Beispielweise das Einhalten der Grenzen (oder anderer Themen aus dem Bebauungsplan) in Frage stellen und somit einen Baustopp erwirken? Gibt es irgendwelche Voraussetzungen um gegen ein Bauvorhaben zu Klagen (z.B. der Nachbar zu sein) oder kann dies prinzipiell jeder?

Viele Grüße
 
Y

ypg

Der Baustopp ist eine Maßnahme der Behörde, nicht irgendwelcher Nachbarn.
Ob irgendwelchen Nachbarn Gehör geschenkt wird, liegt an der Behörde und wie die Beschwerde herangetragen wird.
Die Überprüfung ist wiederum Sache der Behörde.

Ansonsten sollte man sich schon mit den späteren Nachbarn gut stellen, wenn es geht. Man will sich schließlich wohl fühlen, dort wo man wohnt.

Baustopp kann verhängt werden, wenn Maße oder Richtlinien wie auch Regeln des Bebauungsplans nicht eingehalten werden. Oder auch wenn die Sicherheit nicht beachtet wird.
 
Q

quisel

Naja, der Vorgang sieht doch nach meinem Verständnis so aus, dass jemand mit einem bestimmten Grund beim Bauamt vorstellig wird. Der wird dann erst mal geprüft und wenn sinnig und stichhaltig, kann die Bauaufsicht das ganze im Zuge einer Baueinstellungsverfügung stoppen.

In Betracht kommen da mehrere Aspekte... z.B. Abstandsflächen (da wird aber i.d.R. denke ich der direkt betroffene Nachbar vorstellig werden müssen) oder Lärm (das können sicherlich auch andere in der Umgebung wohnende Personen reklamieren). Ob die Bauaufsichtsbehörde das dann auch so sieht, hängt dann vom Einzelfall ab.

Schönes Beispiel aus der weiteren Nachbarschaft hier - betrifft aber Abriss: Junge Familie hat ein Grundstück mit Haus zum Abriss gekauft. Abriss wurde begonnen, Nachbar hatte was dagegen, Nachbar hat beim Bauamt bedenken wegen Asbest geäußert, Abrissarbeiten lagen mehrere Monate still. Endergebnis: Abriss trotzdem fortgesetzt nach mehreren Monaten. Bauherr böse. Der Beginn einer wunderbaren nachbarschaftlichen Beziehung.
 
T

Tweener

Vielen Dank für die schnellen Antworten. Ich frage auch ohne konkreten Anlass. Mich interessiert einfach nur was passieren könnte. Man hat ja bekanntermaßen schon Pferde kotzen sehen

Ob irgendwelchen Nachbarn Gehör geschenkt wird, liegt an der Behörde und wie die Beschwerde herangetragen wird.
Also führt nicht jede Beschwerde bei einer Behörde zwangsläufig zum Baustopp, bis entschieden wurde, ob man dem ganzen überhaupt nachgeht?
 
Y

ypg

Vielen Dank für die schnellen Antworten. Ich frage auch ohne konkreten Anlass. Mich interessiert einfach nur was passieren könnte. Man hat ja bekanntermaßen schon Pferde kotzen sehen


Also führt nicht jede Beschwerde bei einer Behörde zwangsläufig zum Baustopp, bis entschieden wurde, ob man dem ganzen überhaupt nachgeht?
Nein, wäre ja noch schöner.
Kommt Nachbar aufs Bauamt und erzählt, dass er den Abstand nachgemessen hat, und er kommt auf 2,88 statt 3 Meter.
Das muss doch dann erst überprüft werden... der kann ja viel erzählen, was er bei Mondschein gemessen hat. Der Baustopp ist eine behördliche Maßnahme, damit geht man nicht leger um!
 
E

Egon12

Google ist dein bester Freund


Einstellungsverfügung/ baurechtliche
Einstellungsverfügung/ baurechtliche
Verfügung der Bauaufsichtsbehörde, Bauarbeiten sofort zu unterbrechen.
Die Einstellungsverfügung wird auch als Baueinstellung, Baustillegung oder Baustopp bezeichnet. Der Rechtsnatur nach ist sie Verwaltungsakt.
Die Ermächtigung für eine solche Verfügung ergibt sich aus den Landesbauordnungen (Bauordnungsrecht).
Die Einstellung der Bauarbeiten kann durch die Bauaufsichtsbehörde angeordnet werden, wenn:
  • eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt ist
  • von einer bestehenden Baugenehmigung abgewichen wird
  • eine Genehmigung durch Aufhebung oder Zeitablauf unwirksam wurde
  • bei genehmigungsfreien oder nur geringfügig genehmigungsbedürftigen Vorhaben abweichend von den Voraussetzungen der Freistellungs- bzw. Vereinfachungsverfahren gebaut wird
  • der Bauherr bei der Ausführung des Vorhabens gegen baurechtliche Vorschriften oder sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt
Die Behörde entscheidet über die Einstellung nach pflichtgemäßem Ermessen. Dieses kann im Einzelfall fehlerhaft ausgeübt worden sein, insbesondere wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot.
Werden die Bauarbeiten trotz der verfügten Einstellung fortgesetzt, kann die Baurechtsbehörde die Baustelle versiegeln und notwendige Gerätschaften in Verwahrung nehmen, um so den Baustopp sicherzustellen.
Die Voraussetzungen für die Baueinstellung müssen ständig kontrolliert werden, da der Baustopp nur so lange rechtmäßig ist, wie die rechtswidrigen Zustände beim betreffenden Vorhaben bestehen. Erhält der Bauherr nachträglich die Baugenehmigung, muss er umgehend aufgehoben werden.
Ist ein nicht genehmigter Bau bereits fertig gestellt, scheidet zwar notwendig die Anordnung einer Einstellungsverfügung aus, jedoch kann noch ein Nutzungsverbot ausgesprochen werden, sodass der Bau vorerst nicht bezogen werden darf.
In der Regel werden Baueinstellungen mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen. Ein gegen die Baueinstellung eingelegter Widerspruch hat dadurch keine aufschiebende Wirkung. Anderenfalls würde die Einstellungsverfügung ihren präventiven Zweck verfehlen, wenn der Bauherr im Schutze der aufschiebenden Wirkung den rechtswidrigen Bau vollenden könnte.
Mit der Baueinstellungsverfügung geht zudem regelmäßig ein Bußgeldverfahren einher.
Gegen die Einstellungsverfügung, insbesondere gegen die Versiegelung, sind als Rechtsbehelfe Widerspruch und Anfechtungsklage zulässig. Zu beachten ist, dass selbst dann, wenn ein Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig ist, der Erlass einer Einstellungsverfügung wegen Fehlens der notwendigen Baugenehmigung rechtmäßig ist (formelle Illegalität des Baus).
Praxistipp:
Ist die sofortige Vollziehung angeordnet, kann der Betroffene im vorläufigen Rechtsschutzverfahren beim Verwaltungsgericht Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stellen. Das ist jedoch nicht immer sinnvoll. Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten und der Wahl des richtigen Rechtsschutzes sollte ein Anwalt zu Rate gezogen werden.
Quelle: Musterkanzlei Info
 
Zuletzt aktualisiert 24.11.2024
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