Mir geht es nur darum, wenn Elemente am Kran hängen, dass dann nicht über unser Haus geschwenkt wird. Garten wie gesagt sehe ich gänzlich entspannt. [...] Dann werden wir die Bestätigung so formulieren, dass von einer Überschwenkung des Gebäudes wenn möglich abgesehen werden soll, der Garten aber zum Überschwenken genutzt werden darf.
Ganz einfach das Überschwenkungsrecht gewähren. Die Wahrscheinlichkeit eines Bauunfalls ist extrem gering und zudem versichert. Die Wahrscheinlichkeit eines blöden nachbarlichen Starts ist sehr hoch bei der Nicht-Genehmigung.
Der Nachbar möge in einer maßstäblichen Zeichnung darlegen, wo der Kran steht und wie der Schwenkbereich des Krans ist. Dann sieht man, wo über Garten oder Haus geschwenkt würde. Das Gewicht einer Wandtafel ist im Fall des Absturzes mit dem Faktor 1 wirksam, egal mit nullkommawiewenig Wahrscheinlichkeit dieser eintritt. Statistik ist für Versicherungsmathematiker, im Schadensfall ist das befürchtete Ereignis voll evaluiert. Daher ja mein Vorschlag, sich entsprechend zu koordinieren, daß das Haus im Gefahrenfall menschenleer ist und nur Material leiden würde.
Du kannst dann ja auch widersprechen. Endet dann wie im Urteil.
Einen substantiierten Widerspruch müßte das Gericht schon berücksichtigen, und in der Folge einen "ich queruliere, bloß weil ich es kann" Verweigerer überstimmen, aber Gefahr und Anstrengung zur Ernstfallvermeidung auch angemessen wägen. Es braucht also niemand sein Erschlagenwerden zu erdulden, bloß weil der Nachbar ebenfalls Rechte hat.