Vorschrift über Neigung und Höhe von Stützmauer

5,00 Stern(e) 4 Votes
P

perliston

Hallo zusammen,
.
um eine ebene Fläche (Garten) zu erstellen, soll ein Teil unseres Hanggrundstücks mit
Erdreich angefüllt und an der abschüssigen Seite mit Pflanzsteinen (treppenförmige Anordnung)
abgestützt werden (Bild 1).

vorschrift-ueber-neigung-und-hoehe-von-stuetzmauer-484040-1.JPG


Insgesamt muss eine Geländehöhe von ca. 3,5m ausgeglichen werden.
Gibt es eine Vorschrift (Bebauungsplan, Landesbauordnung, DIN, etc.) bis zu welcher Neigung und bis
zu welcher Höhe die Pflanzsteine aufgebaut werden dürfen, ohne Sicherungsmaßnahmen gegen
Absturz (z.B. Zaun) herstellen zu müssen?
.
Eventuell kann eine Anordnung aus mehreren, kleinen, hintereinander angeordneten Stützmauern
die bessere Lösung sein (Bild 2). Aber auch hier wissen wir nicht wie groß der Abstand (Breite)
zwischen zwei "Hangbefestigungen" sein muss.
vorschrift-ueber-neigung-und-hoehe-von-stuetzmauer-484040-2.JPG

.
Vorab vielen Dank.
 
tomtom79

tomtom79

Das kann Regional unterschiedlich sein, bei uns zb. Mauern vor dem Haus 1m hinter dem Haus 1.8m. im Kreuzungsbereich sogar max 0.7m
Du musst aber euren Bebauungsplan studieren. Ab 1m Höhe musst du auch zu Verkehrsflächen eine Absturzsicherung machen.
Bei uns ist das Recht locker gehandhabt da innerhalb eines Grundstücks teilweise 3-4m Höhenunterschied sein.
 
N

Nice-Nofret

Zum Neigungswinkel gibt es wahrscheinlich keine Vorschriften (ausser die vom Steinhersteller) - zur jeweiligen Höhe zum Grenzabstand aber schon. Dieses kannst Du der Gemeindebauordnung entnehmen.
 
P

perliston

... hier geht es weder um statische Vorgaben des Steinherstellers noch
um Abstände zu öffentlichen Wegen oder Kreuzungen. Das ganze Vorhaben
spielt sich ausschließlich auf privatem Grund, hinter dem Haus ab.
Leider gibt der Bebauungsplan an dieser Stelle nichts her.

Die uns bekannten Regelwerke definieren die Absturzhöhe als senkrechter
Höhenunterschied zwischen der Standfläche und der angrenzenden tiefer
liegenden, ausreichend großen und tragfähigen Fläche.
Hier sind bauliche Maßnahmen ab 1m Absturzhöhe erforderlich.

In unserem Fall soll der Aufbau aber mit "Neigung" erfolgen, außerdem ist
die Angabe "ausreichend große" Fläche nicht so hilfreich.
 
11ant

11ant

Die uns bekannten Regelwerke definieren die Absturzhöhe als senkrechter
Höhenunterschied zwischen der Standfläche und der angrenzenden tiefer
liegenden, ausreichend großen und tragfähigen Fläche.
Hier sind bauliche Maßnahmen ab 1m Absturzhöhe erforderlich.
In unserem Fall soll der Aufbau aber mit "Neigung" erfolgen, außerdem ist
die Angabe "ausreichend große" Fläche nicht so hilfreich.
Die Höhe sehe ich im Abstand von Kopf und Fuß der Mauer, und eine Neigung oder Abstufung daran nichts ändern. Ich würde ebenfalls 1m auch als "Tiefe" einer Stufe annehmen, bevor es einen weiteren Höhenschritt geben darf. Bei kürzeren Takten zwischen den Höhenschritten würde ich das Gesamtgebilde als nur EINES ansehen und die Stufenhöhen entsprechend addieren. Bevor das ein raumgreifendes Bauwerk wird, setze lieber noch ein Geländer oben drauf. Bedenke jedoch, ein Bauwerk wird es so oder so - mit allen Folgen für Genehmigungserfordernis und Grenzabstände. Und bedenke Des Weiteren, Erdmassen können auch rutschen. Hang bleibt immer Hang und bedeutet Verzicht auf ebene Flächen, egal wie große Krokodilstränen man darüber vergießt. Mancher Hang ist mit (berechtigten) Vorschriften kaum anders in Einklang zu bringen, als daß man ihn teilweise hinnimmt. Daß vieles was heute als Baugrund angesehen wird vorher ewig geschmäht wurde, hat seine Gründe. Es ist nicht die Aufgabe von Land, überall bebaubar zu sein - mit Terrassen oder kellerlosen Häusern schon gar nicht.
 
Y

ypg

Zum Neigungswinkel gibt es wahrscheinlich keine Vorschriften
Oh doch. Lese ich oft: Böschungswinkel kleiner gleich 30 Grad.
@perliston einfach mal beim Bauamt nachfragen.
Aber grundsätzlich kann man auf seinem Grundstück innerhalb erlaubter Flächen bauen, wie es beliebt. Du kannst Dir dort auch ne 6 Meter hohe Kletterwand mit oder ohne Winkel bauen, wenn sie von der Grenze genug Abstand hat.
 
Zuletzt aktualisiert 16.02.2025
Im Forum Bauplanung gibt es 4993 Themen mit insgesamt 99230 Beiträgen


Ähnliche Themen zu Vorschrift über Neigung und Höhe von Stützmauer
Nr.ErgebnisBeiträge
1Doppelhaushälfte am Hang mit Keller Grundriss suche. 17
2Einfamilienhaus mit Garage am leichten Hang 17
3Kurvengrundstück, Einfamilienhaus 50m², Hang, Garagenoptimierung 41
4Steiles Hang Grundstück, Bitte um Einschätzung 17
5Grundrissplanung einer Stadtvilla mit Staffelgeschoss am Hang 13
6Erste Grundrissplanung auf Karopapier: Hang, Keller + 2 Geschosse. 80
7Einfamilienhaus ohne Keller am Hang 112
8Einfamilienhaus am Hang - Feedback zum aktuellen Grundriss 39
9Bauen am Hang mit ungefähr 30 Prozent Steigung 41
10Einfamilienhaus mit ebenerdiger Einliegerwohnung auf Hang 297
11Einfamilienhaus Süd-Hang Grundriss - Bitte um Feedback 37
12Einfamilienhaus-Planung am Hang (2.700qm Grundstück) - Erfahrungen / Diskussion 42
13Welche Bepflanzung an sehr steilem Hang? 11
14Grundriss-Entwurf für Haus am Hang in zweiter Reihe 20
15Grundriss: Bauen leichten Hang - nicht genug für Keller wegen Aushub? 22
162 Meter Hang abfangen, L-Steine, Trockenmauer oder andere Ideen? 22
17Grundriss Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung in Bayern mit starken Hang 26
18Bebauungsplan unklar bezüglich Geschossigkeit und Höhe am Hang 55
19Kleines Haus am Hang braucht gute Ideen 24
20Grundstück Hanglage, Höhenunterschied ca. 4 Meter 12

Oben