Warten auf Baugenehmigung Tipps

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Zuletzt aktualisiert 17.11.2024
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K a t j a

K a t j a

Landesbauordnung Saarland § 70
Behandlung des Bauantrags:
(2) Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, bestätigt die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich dem Bauherrn die Vollständigkeit von Bauantrag und Bauvorlagen und den nach Absatz 4 ermittelten Zeitpunkt der Entscheidung. Sind der Bauantrag oder die Bauvorlagen unvollständig oder weisen sie sonstige erhebliche Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich den Bauherrn zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.

(3) Eine auf Grund landesrechtlicher Vorschriften nach Absatz 2 Satz 1 erforderliche Entscheidung gilt als erteilt
, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der Gründe versagt wird. ²Stellungnahmen nach Absatz 2 Satz 2 können unberücksichtigt bleiben, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Anforderung bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen. ³Wenn zur Beurteilung des Vorhabens durch eine beteiligte Behörde oder Stelle noch zusätzliche Unterlagen oder Angaben erforderlich sind, wird die Frist nach Satz 1 oder 2 bis zum Eingang der nachgeforderten Unterlagen oder Angaben bei der beteiligten Behörde oder Stelle unterbrochen. Die Bauaufsichtsbehörde teilt die Entscheidung der anderen Behörde zusammen mit ihrer Entscheidung der Bauherrin oder dem Bauherrn mit.

Ich lese das so, dass die Entscheidung als erteilt gilt, wenn Ihr binnen 2 Monaten nach vollständigem Eingang der Unterlagen keine gegenteilige Info erhaltet.
 
M

MultiPeter

genehmigungsverfahren
§ 64
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
(1) Für Vorhaben nach § 63 Abs. 1 Satz 1, bei denen die Voraussetzungen nach § 63 Abs. 2 nicht vorliegen, wird ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt. Satz 1 gilt nicht für Vorhaben nach § 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3.
(2) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren werden geprüft:
1. die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den sonstigen öffentlich-
rechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts, ausgenommen die Anforderungen nach der Arbeits- stättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 96), in der jeweils geltenden Fassung und die Anforderungen nach der Energieeinspar- verordnung,
2. die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Abstandsflächen (§§ 7, 8) und das barriere- freie Bauen (§ 50) sowie den Örtlichen Bauvorschriften (§ 85),
3. bei Werbeanlagen abweichend von Nummer 2 die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften der §§ 4, 7, 8, 12, 14 und 17 Abs. 2 sowie mit den Örtlichen Bauvorschriften (§ 85),
4. beantragte Abweichungen. § 67 bleibt unberührt.
(3) Über den Bauantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist aus wichtigem Grund um bis zu einem Monat verlängern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Ausnahme, Befreiung oder Abweichung beantragt ist oder die Erteilung der Bauge- nehmigung der Entscheidung einer anderen Behörde oder Stelle bedarf oder eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 71 Abs. 3 erforderlich ist. Wenn zur Beurteilung eines Vorhabens durch eine beteiligte Behörde oder Stelle noch zusätz- liche Unterlagen oder Angaben erforderlich sind, wird die Frist bis zum Eingang der nachgeforderten Unterlagen oder Angaben unterbrochen. Die Frist wird im Übrigen auch durch einen nachgereichten Antrag auf Erteilung einer Aus- nahme, Befreiung oder Abweichung unterbrochen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Bauantrag nicht innerhalb der Frist entschieden worden ist. Auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn hat die Bauaufsichtsbe- hörde die Genehmigung nach Satz 5 schriftlich zu bestätigen. Die Sätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn die Frist für die Entscheidung einer anderen Behörde oder Stelle nach bundesrechtlichen Vorschriften mehr als zwei Monate beträgt oder über zwei Monate hinaus verlängert werden darf.


Wir sind im § 64 vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren.
 
11ant

11ant

Naja ich bin eher der Meinung, dass die Fiktion bestätigt werden muss, dass man auf der sicheren Seite ist.
"Müssen" denke ich nicht, aber bei "sichere Seite" stimme ich Dir zu. Das kann man die Behörde ja fragen, ob dem so ist (natürlich als Feststellung formuliert), z.B.: Wir bitten uns den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu bestätigen". Dann kann die Behörde nur eine solche bestätigen oder begründet bestreiten; eine Option "ja, Sie wären im Recht, aber mimimimi, wir hätten gerne noch mehr Zeit gehabt" haben sie nicht ;-)
 
K a t j a

K a t j a

Wir sind im § 64 vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren.
Das soll ja imho dazu dienen, die Sache zu vereinfachen und schneller zu machen, gerade weil präzise Vorgaben existieren, welche man mit dem Antrag exakt bedient. Also ehrlich, wenn Ihr dem Bebauungsplan tatsächlich entsprecht und die Frist rum ist, würde ich anfangen.
 
P

Pinkiponk

Über eine Genehmigungsfiktion gibt es aber keinen Zettel, der die bescheinigt :-(
Wir, im Bundesland Sachsen, erhielten vom Landratsamt ein "Zeugnis" an Stelle der Baugenehmigung. Kosten ca. 681 Euro. Ob wir 681 Euro für den gesamten Prozess oder nur das "Zeugnis" bezahlt haben, weiß ich nicht mehr. Wir benötigten ein schriftliches Dokument, da wir ohne Zeugnis/Baugenehmigung keinen Bemusterungstermin bei unserem Haushersteller bekommen hätten, der seine Firma in einem anderen Bundesland hat. Wie andere Bauherren und Baufirmen das handhaben, ist mir nicht bekannt.
 
Zuletzt aktualisiert 17.11.2024
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