Es gibt seit 1998 keine Vollgeschosse mehr in der Baybo, die Rede ist nur noch von Geschossen, da hast du Recht.
Aber:
(7) Soweit § 20 Abs. 1 Baunutzungsverordnung zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf Landesrecht verweist, gilt insoweit Art. 2 Abs. 5 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung fort.
Und soweit ich weiß müssen Bebauungspläne auch immer mit dem zur Zeit der Erlassung geltenden Recht gelesen werden.